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  • 01.01.2005 | Beamtenversorgung

    Versorgungsfreibetrag für freigestellten Beamten

    Einem unwiderruflich von seinen Dienstpflichten freigestellten Beamten steht der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Absatz 2 Einkommensteuergesetz von derzeit bis zu 3.072 Euro zu. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden. Der Beamte hatte sich nach Vollendung des 58. Lebensjahres bis zum Eintritt in den Ruhestand vom Dienst freistellen lassen. Seine Beamtenbezüge erhielt er zum Teil weiter.  

    Das Finanzamt hatte ihm den Freibetrag versagt: Der Beamte sei kein „Ruheständler“, sondern aktiver Beamter im Sonderurlaub. Anders das FG: Der Beamte sei im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn (einer Stadtverwaltung) unwiderruflich von seinen Dienstpflichten freigestellt worden. Seine Bezüge seien nach einem Ruhegehaltssatz von 75 Prozent gezahlt worden. Für die steuerrechtliche Beurteilung komme es auf den Inhalt der Regelung und nicht auf das „Etikett“ an. Danach lägen trotz anders lautender Bezeichnung Versorgungsbezüge vor. 

    Beachten Sie: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Revision ist inzwischen beim Bundesfinanzhof (Az: VI R 59/04) anhängig. (Urteil vom 31.3.2004, Az: 7 K 393/99) (Abruf-Nr. 042705

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 2 | ID 87733

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