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  • 01.06.2005 | Arbeitsrecht

    Neue Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige

    Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH darf die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Massenentlassung erst dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber 

    • die beabsichtigte Massenentlassung bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt und
    • (soweit vorhanden) dem Betriebsrat zweckdienliche Auskünfte im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSchG erteilt hat.

    Erfolgt dies nicht vor Ausspruch der Kündigung hat dies nach Auffassung des EuGH zur Folge, dass die Kündigung unwirksam ist. 

    Unser Tipp: Bezogen auf das deutsche Recht stellen die oben genannten Anforderungen eine erhebliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung dar. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH die Anforderungen bei einem neuen Vorlageverfahren relativiert und die deutsche Rechtsprechung bei einer Verletzung der Pflichten tatsächlich die Unwirksamkeit der Kündigung annimmt. Aus Vorsichtsgründen sollten aber bei geplanten Massenentlassungen die oben genannten Anzeige- und Konsultationspflichten beachtet werden. (Urteil vom 27.1.2005, Az: C-188/03)(Abruf-Nr. 050818

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 94 | ID 87960

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