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  • 01.06.2007 | Arbeitsentgelt

    Wer trägt die Darlegungslast bei Lohnforderungen?

    Mit der Frage, wer die Darlegungslast bei Lohnforderungen trägt, musste sich das LAG Rheinland-Pfalz in einem Verfahren auseinandersetzen, in dem ein Arbeitnehmer die Zahlung von Weihnachtsgeld und einer Prämie verlangte. Der Arbeitgeber bestritt die Forderungen. Das LAG sprach dem Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zu, weil der Arbeitgeber auch allen anderen Arbeitnehmern seines Betriebs tatsächlich in der geforderten Höhe Weihnachtsgeld gezahlt hatte. Der Anspruch sei daher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten berechtigt. Den Anspruch auf Prämien lehnte das Gericht jedoch ab: Der Arbeitnehmer hätte darlegen müssen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber vergleichbaren Arbeitnehmern Leistungen als Prämie erbracht habe. Da es daran fehle, sei der Anspruch nicht gegeben. Insbesondere wies das LAG auf die Vorschrift des Arbeitsvertrags hin, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen, im Arbeitsvertrag aber keine schriftliche Prämienvereinbarung getroffen war.  

    Unser Tipp: Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die in Arbeitsverträgen getroffene Bestimmung, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen, nicht durch eine mündliche Vereinbarung unterlaufen werden kann. Sie sollten deshalb die sogenannte „doppelte Schriftformklausel“verwenden. Diese lautet: 

    „Alle Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses“. 

    (Urteil vom 23.3.2006, Az: 6 Sa 621/05) (Abruf-Nr. 070643

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 94 | ID 110329

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