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  • · Fachbeitrag · Arbeitsentgelt

    Pauschalabgeltung von Überstunden in Kanzleien

    | Eine Anwaltskanzlei muss nicht die Überstunden eines angestellten Rechtsanwalts vergüten, wenn die Überstunden bereits mit dem Bruttogehalt abgegolten sind. So lässt sich ein Urteil des BAG zusammenfassen. |

     

    Zwar hat das BAG entschieden, dass folgende im Arbeitsvertrag eines angestellten Rechtsanwalts geregelte Pauschalabgeltung von Überstunden wegen fehlender Transparenz unwirksam ist: „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich. Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten“. Gleichwohl muss die Anwaltskanzlei keine Überstundenvergütung zahlen, weil sich dazu weder aus dem Arbeitsvertrag eine Regelung ergibt noch aus § 612 Abs. 1 BGB herleiten lässt. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das BAG kann aber gerade bei Diensten höherer Art keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz erkennen, wonach jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist (BAG, Urteil vom 17.8.2011, Az. 5 AZR 406/10; Abruf-Nr. 114254).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 41 | ID 32041350

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