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  • 01.01.2007 | Arbeitsentgelt

    Fehlgeschlagener Aufhebungsvertrag und Annahmeverzug

    Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde, und stellt sich heraus, dass kein Aufhebungsvertrag zu Stande gekommen ist, muss der Arbeitgeber nur dann eine Vergütung wegen Annahmeverzugs zahlen, wenn der Arbeitnehmer zuvor seine Arbeitsleistung angeboten hat. Im zu Grunde liegenden Fall vor dem BAG überwies der Arbeitgeber nach der vermeintlich vereinbarten Beendigung eine Abfindung auf das Konto der Arbeitnehmerin. Diese erschien in der Folge nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz, schickte ihre Dienstschlüssel zurück und nahm die ihr zugesandten persönlichen Gegenstände entgegen. Erst nach sieben Monaten machte sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend und nach einem Dreivierteljahr bot sie ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an. Zu spät, urteilte das BAG, und wies die Klage auf Vergütung für die Zeit zwischen der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot der Arbeitsleistung ab. (Urteil vom 7.12.2005, Az: 5 AZR 19/05) (Abruf-Nr. 060103

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 4 | ID 87759

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