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  • 01.07.2006 | Abfindung

    Zahlungszeitpunkt bei „... fällig zum 1. des Folgejahres“

    Der Arbeitgeber haftet nicht für steuerliche Nachteile des Arbeitnehmers, wenn er eine Abfindung, die „zum 1. des Folgejahres“ fällig ist, so überweist, dass sie bereits am 31. des laufenden Jahres dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben wird. Im Gegenteil: Wenn eine Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werde, müsse sie an diesem Tage dem Konto des Berechtigten gutgeschrieben sein. Um wegen des Feiertags auf der sicheren Seite zu sein, habe der Arbeitgeber die Überweisung früher veranlassen müssen, argumentierte das LAG Bremen. Weiteres Argument: Eine Zahlung „zum“ 1.1. sei keine Zahlung „am“ 1.1. Eine Vereinbarung, wonach der Abfindungsbetrag erst im Januar zufließen durfte, bestehe auch bei weiter Auslegung nicht.  

    Unser Tipp: Abfindungen sollten immer klar, eindeutig und sprachlich einwandfrei fixiert werden. Sollen Steuervorteile durch die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt gesichert werden, sollte dies aus der Abfindungsvereinbarung (meist Gegenstand eines Prozessvergleichs) hervorgehen. (Urteil vom 3.11.2005, Az: 3 Sa 111/05)(Abruf-Nr. 060264

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 112 | ID 88014

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