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  • 07.02.2011 | Abfindung

    Teilabfindung von fünf Prozent in einem Jahr steuerlich unschädlich

    Eine Teilabfindung (auch gesplittete Abfindung genannt) von bis zu fünf Prozent der Abfindungssumme ist steuerlich unschädlich. Die in einem anderen Jahr (Veranlagungszeitraum) ausgezahlte Hauptleistung kann dennoch tarifermäßigt nach der „Fünftel-Regelung“ versteuert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG). Mit dieser Aussage hat sich das BMF der Rechtsprechung des BFH zu Teilabfindungen angeschlossen (Urteil vom 25.8.2009, Az: IX R 11/09; Abruf-Nr. 093493; Löhne und Gehälter professionell Ausgabe 12/2009, Seite 202); und es hat mit den fünf Prozent genau die Geringfügigkeitsgrenze übernommen, die das FG Köln in seinem Urteil vom 9. März 2010 (Az: 8 K 972/08; Abruf-Nr. 101294; Löhne und Gehälter professionell Ausgabe 8/2010, Seite 131) angewendet hatte. Zweiter wichtiger Aspekt des aktuellen BMF-Schreibens: Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahrs abzustellen. Ausnahme: Die Einnahmesituation im Vorjahr war durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (Schreiben vom 17.1.2011, Az: IV C 4 - S 2290/07/10007 :005; Abruf-Nr. 110285).  

    Praxishinweis: Die Finanzämter müssen diese neue Sichtweise nun in allen noch offenen Fällen anwenden.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 19 | ID 142110

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