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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Umkleidezeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit

    | Umkleidezeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Das hat das BAG erstmals entschieden. |

     

    Wichtig | In diesem Fall zählen zur Arbeitszeit auch innerbetriebliche Wege, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber für das Umkleiden eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer benutzen muss. Zur Arbeitszeit zählt (nur) die Zeitspanne, die für den einzelnen unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit für das Umkleiden und das Zurücklegen des Weges von der Umkleide- zur Arbeitsstelle erforderlich ist (BAG, Urteil vom 19.9.2012, Az. 5 AZR 678/11; Abruf-Nr. 131120).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Die Auslegungsregel des BAG ist allgemein gültig, auch wenn das BAG seine Entscheidung im Anwendungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst getroffen hat. Die Arbeitszeit ist zu vergüten, wenn der Arbeitgeber
      • das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und
      • das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.
    • Ist das Umkleiden nicht ausdrücklich Inhalt der Arbeitsleistung, sondern dient nur der persönlichen Vorbereitung - wie etwa bei einem Koch das An- und Ablegen seiner Berufskleidung -, führt dies nicht zu vergütungspflichtiger Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 22.3.1995, Az. 5 AZR 934/93; Abruf-Nr. 131317).
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 76 | ID 38967830

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