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BAG: Gleicher Lohn für Minijobber wie für „Hauptamtliche“
| Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können ‒ denen der Arbeitgeber allerdings nicht nachkommen muss ‒, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden. Das hat das BAG einem Rettungsdienst ins Stammbuch geschrieben und dabei das Urteil der Vorinstanz vom LAG München bestätigt. |
Der Rettungsdienst hatte „hauptamtlich“ teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die er zur Arbeitsleistung einteilt, einen Stundenlohn von 17 Euro zahlt. Dagegen erhielten „nebenamtlich“ Tätige, die mitteilen, welche angebotenen Dienste sie übernehmen, nur einen Stundenlohn von zwölf Euro. Das LAG München sah dies als einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG an und verurteilte den Rettungsdienst, die Differenzvergütung an den „nebenamtlich“ tätigen Rettungsassistenten zu zahlen (LAG München, Urteil vom 19.01.2022, Az. 10 Sa 582/21, Abruf-Nr. 228533). |
Das BAG hat das Urteil bestätigt: Die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung der Teilzeitbeschäftigten benachteiligt die Teilzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten seien gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus. Der vom Rettungsdienst pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bilde keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung (BAG, Urteil vom 18.01.2023, Az. 5 AZR 108/22, Abruf-Nr. 233299).