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  • · Nachricht · Urlaub

    Urlaubsanspruch verjährt nicht zwangsläufig nach drei Jahren

    | Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres. Vielmehr beginnt sie erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das hat das BAG entschieden und damit die Vorgaben des EuGH vom 22.09.2022 (Rs. C-120/21, Abruf-Nr. 231426 ) umgesetzt. |

     

    Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Er hatte die Arbeitnehmerin weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch ihr klar und rechtzeitig mitgeteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahrs oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn sie ihn nicht beantragt. Die Ansprüche verfielen deshalb nach Ansicht des BAG weder am Ende des Kalenderjahrs (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG) noch konnte der Arbeitgeber mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hatte die Arbeitnehmerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20, Abruf-Nr. 232936).

     

    PRAXISTIPP | Arbeitgeber müssen ihre Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten ernst nehmen. Kommen sie ihren Pflichten nicht nach und unterrichten sie ihre Arbeitnehmer nicht rechtzeitig über den Verfall der Urlaubsansprüche, hindert das deren Verjährung.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 39 | ID 48966259