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  • · Fachbeitrag · Sonderzuwendungen

    Keine Kürzung des Treuegelds bei Ausscheiden vor Ruhestand

    | Eine aus Anlass des Eintritts in den Ruhestand gewährte Sonderzahlung, die als „Treuegeld“ bezeichnet wird und deren Höhe sich nach der Anzahl der bei Eintritt in den Ruhestand zurückgelegten Dienstjahre richtet, darf nicht gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des 65. Lebensjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und die für die Sonderzahlung maßgeblichen Jahre an Betriebszugehörigkeit erreicht hat. |

     

    Laut LAG Düsseldorf ist dies eine Einmalzahlung ähnlich wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder die Zahlung aus Anlass eines Dienstjubiläums und daher nicht kürzbar (Urteil vom 20.1.2011, Az: 11 Sa 1410/10; Abruf-Nr. 112130).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 150 | ID 27861550

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