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  • · Nachricht · Arbeitsentgelt

    An- und Ausziehen auffälliger Dienstkleidung ist zu vergüten

    | Hat der Arbeitgeber das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung im Betrieb angeordnet, und zieht der Arbeitnehmer diese Kleidung im Betrieb an und aus, muss der Arbeitgeber für die Zeit zahlen ( LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2018, Az. 4 Sa 449/17, Abruf-Nr. 199869 ). |

    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 73 | ID 45190819

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