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  • 11.10.2017 · IWW-Abrufnummer 197090

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 14.07.2017 – 1 AGH 28/17

    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen - zeitlicher Abstand, Wohlverhalten - einem vorbestraften, ehemaligen Rechtsanwalt die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilt werden kann.


    Oberlandesgericht Hamm

    1 AGH 28/17

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 50.000,-- Euro.

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    Tatbestand

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    Der Kläger war ab 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 25.11.2015 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Rechtsmittel hiergegen blieben im Endergebnis erfolglos (Senatsurteil vom 15.04.2016 – 1 AGH 57/15).

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    Gegen den Kläger erließ das Amtsgericht Essen am 10.03.2015 einen Strafbefehl über 90 Tagessätze zu je 100 Euro wegen Steuerhinterziehung. Es ging um Umsatzsteuerhinterziehung, nämlich Unterlassen der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar bis Dezember 2013 und Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärung (jeweils bzgl. der Kanzleiumsätze), welche erst nach Einleitung des Strafverfahrens am 22.08 2014 abgegeben wurde. Schadensbetrag laut Strafbefehl ist 13.648 Euro. Tatzeit laut Strafbefehl: 31.05.2014. Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 06.02.2015. Eine zunächst angebotene Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage von 5.000 Euro nach § 153a StPO hatte der Kläger abgelehnt. Im Verwaltungsverfahren berief sich der Kläger darauf, dass der Strafbefehl unrichtig sei. Die Steuern seien aufgrund von Schätzungsbescheiden berechnet worden, tat-sächlich habe sich aber ein Guthaben ergeben.

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    Eingehend am 20.01.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft.

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    Mit Schreiben vom 16.02.2017 teilte der Direktor des AG H mit, dass der Kläger noch am 19.01.2017 als Prozeßbevollmächtigter eines Angeklagten in einem dortigen Strafverfahren aufgetreten sei. Der Kläger trägt dazu vor, dass ihm die seinen Zulassungsantrag im Widerrufsverfahren wegen Vermögensverfall verwerfende Entscheidung des BGH am 14.01.2017 (Samstag) durch Einwurf in den Kanzleibriefkasten zugestellt worden, ihm dieses aber erst am 19.01.2017 (nachmittags) vorgelegt worden sei. In einem Schreiben vom 21.01.2017 an die Rechtsanwaltskamer zeichnete der Kläger zwar als Assessor, im Briefkopf war er aber noch als Rechtsanwalt benannt, was der Kläger als Versehen darstellt.

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    Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2017, zugestellt am 16.03.2017, die Wiederzulassung des Klägers abgelehnt. Sie bezieht sich auf § 7 Nr. 5 BRAO. Bei dem Kläger liege Unwürdigkeit vor. Bei der Beurteilung der Unwür-digkeit seien begangene Straftaten zu berücksichtigen, von denen sich die Rechtsanwaltskammer aufgrund eigener Prüfung überzeugen könne. Der Kläger sei hier wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Dann sei eine längere Wohlverhaltensphase nach Rechtskraft des Urteils erforderlich. Bei leichteren Fällen reichten vier bis fünf Jahre aus, bei schwereren seien auch 15-20 Jahre erforderlich. Hier liege die abgeurteilte Tat noch nicht einmal vier Jahre zurück. Außerdem liege kein völliges Wohlverhalten vor, weil der Kläger nach Rechtskraft seines Zulassungswiderrufs, nämlich am 19.01.2017, immer noch als Rechtsanwalt aufgetreten sei. Deswegen sei auch eine Anzeige wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 132a StGB erstattet worden.

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    Mit der am 10.04.2017 beim AGH eingegangenen Klage trägt der Kläger vor, dass primär auf den zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft maßgeblich sei. Seit der letzten Tat (31.0.2014) seien drei Jahre vergangen. Der Kläger habe seine Vermögensverhältnisse geordnet und Wohlverhalten gezeigt. Die rechtswidrige Verwendung der Rechtsanwaltsbezeichnung sei aus Unkenntnis der Rechtskraft des Widerrufs bzw. aus Versehen erfolgt. Außerdem dürfe ein Verhalten, für das ein zugelassener Rechtsanwalt nicht aus der Anwaltschaft ausgeschlossen werden könne, auch bei Zulassungsbewerbern nicht zu einer auf § 7 Nr. 5 BRAO gestützten Versagung führen. Diese Auffassung sei auch von der Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Stellungnahme zum Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1822/16 zum Ausdruck gebracht worden.

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    Der Kläger beantragt,

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    1. den Bescheid der Beklagten vom 10.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Rechtsanwalt zuzulassen,

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    2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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    Die Beklagte beantragt,

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    die Klage abzuweisen.

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    Die Beklagte meint, eine Wiederzulassung scheitere derzeit an der immer noch bestehenden Unwürdigkeit des Klägers. Sie bestreitet, dass der Kläger die am 14.01.2017 zugestellte Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst am 19.01.2017 erlangt hat. Sie beruft sich zudem auf ein weiteres Auftreten des Klägers am 02.03.2017 als Verteidiger in einer Bußgeldsache vor dem Amtsgericht S (Aktenzeichen). Hier ist im Protokoll als erschienener „Rechtsanwalt T, N“ vermerkt. Weiter beruft sie sich auf ein Schreiben des Klägers vom 25.01.2017 (Kostennote an das Jobcenter S) in dem der Kläger – unstreitig – sowohl im Briefkopf als auch unmittelbar unterhalb der Unterschrift als „Rechtsanwalt“ bezeichnet ist.

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    Der Kläger hat den letztgenannten Umstand in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt und ausgeführt, dass er seinerzeit ein „Tief“ gehabt habe und die Bedeutung seiner Unterzeichnung nicht richtig erkannt und die zur Unterschrift vorgelegten Sachen routinemäßig unterzeichnet habe.

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    Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Klageschrift sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28.06.2017 sowie 14.07.2017 verwiesen.

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    Die den Kläger betreffenden Personalakten der Beklagten sowie die Akten StA Aktenzeichen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Entscheidungsgründe

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    I.

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    Die Verpflichtungsklage des Klägers ist statthaft und die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen gegeben (§§ 46a Abs. 2 S. 3, 112a BRAO). Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) Verpflichtungsklage zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO).

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    II.

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    Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zu Recht ergangen, so dass Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg haben können.

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    Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.

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    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen.

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    Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände

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    Bei gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts - wie etwa bei Untreue und Betrug zulasten von Mandanten - hält die höchstrichterliche Rechtsprechung einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich. In leichteren Fällen reichen vier bis fünf Jahre aus.

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    Neben dem Zeitablauf kommt besondere Bedeutung der Frage zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat. Hat er sich zu seinem Fehlverhalten bekannt, insbesondere den angerichteten Schaden nach Möglichkeit wiedergutgemacht, und keine weiteren Verfehlungen begangen, schlägt dies positiv zu Buche. Umgekehrt wirkt sich ein Versuch, über das eigene Fehlverhalten zu täuschen, negativ aus. Dasselbe gilt, wenn nach der die Unwürdigkeit begründenden Tat neue - selbst kleinere - Verfehlungen hinzugekommen sind. Allerdings muss im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit bei der im jeweiligen Einzelfall zu treffenden Entscheidung nach § 7 Nr. 5 BRAO der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachtet und gewahrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2011 – AnwZ (Brfg) 10/10 –,juris; BGH, Beschl. v. 06.07.1998 – AnwZ (B) 10/98; vgl. auch AGH NW, Urt. v. 07.10.2016 – 1 AGH 23/16).

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    Diese Rechtsprechung teilt auch der Senat. Die Argumentation des Klägers bzgl. der fehlenden Kongruenz von Widerrufs- und Zulassungsgründen im Bereich der Unwürdigkeit verfängt nicht. Es handelt sich hierbei um eine gesetzgeberische Entscheidung, eine Zulassung wegen Unwürdigkeit verweigern zu können, einen Widerruf hingegen nicht auf die bloße Unwürdigkeit stützen zu können. Diese kann der Senat nicht umstoßen. Als Grund für die Ungleichbehandlung der beiden Fallgruppen wird vermutet, dass der Gesetzgeber möglicherweise davon aus-gegangen ist, dass anwaltsgerichtliche Maßnahmen ausreichend seien (Henssler/ Prütting, BRAO, § 14 Rdn. 8). Wenn der Gesetzgeber sich insoweit getäuscht haben sollte, kann das nicht dazu führen, dass nun auch unwürdigen Personen die Zulassung nicht mehr verweigert werden kann. Außerdem sind die beiden Fallgruppen (Widerruf der Zulassung/Neu- bzw. Wiederzulassung) grundsätzlich unterschiedlich: Beim zugelassenen Anwalt kann man auf Fehlverhalten mit entsprechenden anwaltsgerichtlichen Maßnahmen reagieren. Das geht bei einer Neuzulassung nicht. Man kann nicht den Neuzugelassenen gleichzeitig mit seiner Zulassung für ein Verhalten vor seiner Zulassung mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme belegen. Hier bleibt nur die gefahrenabwehrrechtliche Möglichkeit der Nichtzulassung wegen Unwürdigkeit.

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    Vorliegend handelt es sich um eine Umsatzsteuerhinterziehung betreffend die Umsätze aus der Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers. Sie steht also in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit, wenn auch nicht derart im Kernbereich, wie etwa Untreue und Betrug zum Nachteil von Mandanten. Die Tatschwere liegt nicht im Bagatellbereich. Immerhin geht es um unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen für viele Monate. Insgesamt ist die Tat gleichwohl

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    – wenn auch nicht als Bagatelle – so doch als eher leichtere Tat einzuordnen. Das ergibt sich daraus, dass es letztlich nur um die unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen ging und nicht auch – so könnte man den Strafbefehl ebenfalls verstehen – um die Umsatzsteuerjahreserklärung. Ein endgültiger Schaden ist dem Fiskus nicht verblieben, vielmehr hat der Kläger letztlich sogar Steuererstattungen erhalten. Der Kläger war seinerzeit nicht vorbestraft. Die Bewertung als eher leichte Tat wird auch dadurch gestützt, dass die Staatsanwaltschaft dem Kläger zunächst eine Verfahrenseinstellung (wenn auch nicht nach § 153 StPO, so doch) nach § 153a StPO angeboten hatte (worauf der Kläger nicht eingegangen war) und die Tat mit einer bloßen Geldstrafe von 90 Tagessätzen geahndet wurde.

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    Zu sehen ist auch, dass der Kläger ein großes Interesse an einer alsbaldigen Wiederzulassung hat, da mit zunehmendem Abstand zu seiner aktiven Rechtsanwaltszeit die Umsätze der Kanzlei (ein Abwickler ist bestellt) stark sinken und die Gefahr besteht, dass in der bisherigen Berufstätigkeit erworbener Ruf und erworbene Mandantschaft verloren gehen und damit seine anwaltliche Existenz auch für den Fall einer späteren Wiederzulassung gefährdet ist. Dabei muss allerdings gesehen werden, dass der Verlust der Rechtsanwaltszulassung Folge des Vermögensverfalls war und nicht mit der begangenen Straftat in Zusammenhang steht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nach der Tat jedenfalls bis zur Rechtskraft des Widerrufs seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls auch in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nichts hat zuschulden kommen lassen.

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    Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände hält der Senat einen Zeitablauf von rund dreieinhalb Jahren seit Tatende (Nov./Dez. 2013) noch nicht für ausreichend, um der durch die abgeurteilte Tat begründeten Unwürdigkeit des Klägers so die Bedeutung zu nehmen, dass bereits jetzt eine Wiederzulassung in Betracht kommt. Der Senat neigt hier eher – ohne dass er dies letztlich genau beziffern müsste – zu einer mindestens vierjährigen Wohlverhaltensphase. Diese Mindestdauer wäre aber auch nur dann ausreichend, wenn ein vollständiges Wohlverhalten des Klägers vorliegt. Das ist jedenfalls angesichts der unstreitigen Zeichnung der Kostennote vom 25.01.2017 eher zweifelhaft. Mag die Zeichnung des Schreibens vom 21.01.2017, in dem nur im Briefkopf die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ auftaucht, unter der Unterschrift hingegen „Assessor“ steht, noch ein Versehen darstellen und bedürfte das Auftreten als Verteidiger vor dem Amtsgerichts Recklinghausen im März 2017 noch weiterer Aufklärung (da der Kläger sich zunächst dahin eingelassen hat, er habe den Vorsitzenden tags zuvor telefonisch auf seine fehlende Rechtsanwaltseigenschaft aufmerksam gemacht, bzw. sich dann dahingehend eingelassen hat, er habe des dem Vorsitzenden am Verhandlungstag vor der Verhandlung mitgeteilt), so ist die Zeichnung des Schreibens vom 25.01.2017 angesichts der unmittelbar im Bereich der Unterschrift auftauchenden Bezeichnung „Rechtsanwalt“ nur schwerlich als Versehen zu werten. Der Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist für den Kläger bedurfte es nicht. Er wurde zu diesem Umstand in der mündlichen Verhandlung gehört und hat sich dazu auch geäußert.

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    III.

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    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG.

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    Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.

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    Rechtsmittelbelehrung
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    Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
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    1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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    2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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    3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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    4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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    5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
    41
    Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
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    Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.

    RechtsgebietBRAOVorschriften§§ 7 BRAO

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