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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Keine Akteneinsicht durch die Hintertür bei Klageverfahren auf Gewährung von Akteneinsicht

    von Dr. Stephan Peters, Münster

    | Bei einer Klage auf Gewährung von Akteneinsicht zählen zu den „den Streitfall betreffenden“ Akten i. S. von § 71 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht die Akten oder Aktenteile, um deren Einsichtnahme der Kläger vor dem FG klagt ( BFH 19.12.16, XI B 57/16, Abruf-Nr. 192508 ). |

    Hintergrund

    Im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen (z. B. § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] oder § 25 SGB X) enthält die AO keinen generellen Anspruch des Steuerpflichtigen oder seines Beraters auf Einsicht in die Akte. Der Gesetzgeber hat sich bei Entwicklung der AO intensiv mit dieser Thematik beschäftigt und die Tatsache, dass kein entsprechendes Recht auf Akteneinsicht etabliert werden soll, damit begründet, dass ein solches Recht im Rahmen der Finanzverwaltung „nicht praktikabel“ sei. Vor jeder Gewährung von Akteneinsicht müssten die Akten nämlich daraufhin überprüft werden, ob Geheimhaltungsinteressen Dritter beeinträchtigt werden könnten.

     

    Zudem müssten zum Schutz des Ermittlungsinteresses der Finanzbehörden Kontrollmaterialien aus der Akte entfernt werden (BT-Drs. 7/4292, 25). Diese Grundentscheidung wurde in der AO bis heute beibehalten und durch den BFH mehrfach bestätigt. Weder aus § 91 Abs. 1 AO und dem dazugehörigen Anwendungserlass noch aus § 364 AO könne ein Anspruch auf Akteneinsicht hergeleitet werden (vgl. zuletzt BFH 5.12.16, VI B 37/16, Abruf-Nr. 192187).

      

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