· Fachbeitrag · Forderungsmanagement
Globalzession von Vergütungsansprüchen zur Kreditsicherung unzulässig
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de
| Immer wieder werden Steuerberater im Rahmen von Kreditgewährungen durch ihr Geldinstitut angegangen, den Kredit durch Abtretung von Vergütungsforderungen an Mandanten abzusichern (Kanzlei intern 9/2018, S. 8). Darauf sollten sich Steuerberater keinesfalls einlassen. Die Abtretung von Vergütungsansprüchen an Kreditinstitute ist in den allermeisten Fällen nicht nur unzulässig und unwirksam, sondern auch unwirtschaftlich. |
Unzulässig
Nach § 64 Abs. 2 StBerG sind Forderungsabtretungen an Nicht-Berufsträger nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mandanten zulässig. Die Abtretung von Vergütungsforderungen an Kreditinstitute ist also in jedem Einzelfall zustimmungspflichtig! Mit der Abtretung werden zugleich auch die Informationspflichten nach § 402 BGB übertragen. Ohne Zustimmung des Mandanten ist die Abtretung der Honorarforderung eines Steuerberaters/Rechtsanwalts wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Informationspflicht i. d. R. nichtig (BGH 6.6.19, IX ZR 272/17; BGH 25.3.93, IX ZR 192/92). Durch die Abtretung wird der Zedent gemäß § 402 BGB verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden auszuhändigen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden. Dies ist ohne Verstoß gegen die berufliche Schweigepflicht nach § 57 StBerG (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht möglich (BGH 10.7.91, VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123 ff).
Unwirksam
Wenn das Kreditinstitut die Abtretung jederzeit offenlegen und die Forderungen selbst einziehen kann, ist die Globalzession nichtig (§ 134 BGB i. V. mit § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die Nichtigkeit der Globalzession erstreckt sich dabei auch auf Forderungen des Steuerberaters, die nicht aus seiner steuerberatenden Tätigkeit herrühren, denn sonst bestünde die Gefahr, dass Informationen über Mandanten weitergegeben würden, weil der Zedent darzulegen hätte, welche Forderungen aus dem Mandatsverhältnis resultieren und welche nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die in § 402 BGB normierten Informationspflichten des Zedenten ausdrücklich oder stillschweigend abbedungen worden sind. Bleibt bei einer stillen Zession dem Zedenten kraft ausdrücklicher Vereinbarung die Einziehungsbefugnis vorbehalten, ist dies regelmäßig der Fall (BGH 8.7.93, IX ZR 12/93; BGH 21.1.10, IX ZR 65/09).
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