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  • · Fachbeitrag · Schadenersatzpflicht

    Kein Schadenersatz wegen fehlerhafter Verfahrensführung durch den Steuerberater

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Geht ein Rechtsstreit wegen eines Fehlers des Rechtsbeistands verloren, ist kein Schadenersatzanspruch gegeben, wenn das Ergebnis des Vorprozesses dem materiellen Recht entspricht (OLG Brandenburg 24.6.16, 11 U 19/15, Urteil unter dejure.org, NZB BGH IX ZR 159/16).

     

    Sachverhalt

    Das klagende Unternehmen verlangt von seinem früheren Steuerberater Schadenersatz, weil dieser in einem Prozess vor dem FG fehlerhaft tätig gewesen sein soll. Wie zuvor das LG wies das OLG die Klage ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Senat hebt nochmals die besondere Bedeutung einer umfassenden Sachverhaltsklärung durch den Beistand selbst hervor: Es genügt nicht, dass sich der Berufsangehörige auf die Angaben seines Mandanten verlässt. Er muss die Sachlage selbstständig prüfen, sie beurteilen und schon bei der Vorbereitung eines Prozesses notfalls potenzielle Beweismittel durchdenken sowie ggf. sichern. Dies gilt insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass solche Feststellungen später nicht mehr nachgeholt werden, Beweismittel verloren gehen oder in Zukunft nur noch schwer zugänglich sein können (grundlegend BGH 8.7.93, IX ZR 242/93, NJW 93, 2676).

     

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