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  • · Fachbeitrag · Berufspflichten

    Pflichtverletzungen bei der Übermittlung von Vollmachtsdaten - Neuregelung seit 1.1.17

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Zum 1.1.17 ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft getreten (BGBl I 16, 1679). Dies bringt im steuerlichen Verfahrensrecht zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit der fortschreitenden Automatisierung und Digitalisierung der Finanzverwaltung mit sich. Außerdem wurde darin mit § 383b AO ein neuer Bußgeldtatbestand eingeführt, der sich speziell an steuerberatend Tätige wendet. |

    Neuregelungen bei der Vertretung von Steuerpflichtigen

    In den neuen Bestimmungen der §§ 80, 80a AO wurden unter anderem Fragen der Vollmacht geregelt. So wird etwa nach § 80 Abs. 2 AO eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung von Berufsangehörigen vermutet, die für einen Pflichtigen auftreten. Diese müssen also keine Vollmachtsurkunde vorlegen. Allerdings kann das FA nach § 80 Abs. 3 AO jederzeit und ohne besondere Begründung einen entsprechenden Bevollmächtigungsnachweis verlangen. Im Zusammenhang mit dem angestrebten weiteren Ausbau der elektronischen Kommunikation regelt der vollständig neue § 80a AO die Möglichkeit der Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörde. Vollmachten können, soweit sie nach einem amtlichen Formular erteilt werden, elektronisch an die Schnittstelle der jeweiligen Landesfinanzbehörde übermittelt werden. Anzugeben ist hierbei auch, ob der Steuerpflichtige den Bevollmächtigten zum Empfang von Verwaltungsakten oder Abruf von Daten ermächtigt, die bei der Finanzverwaltung gespeichert sind. Der Umfang der Bevollmächtigung ist so für alle Dienststellen eindeutig erkennbar. Außerdem soll die Norm sicherstellen, dass nur Berechtigte Steuerdaten beim FA abrufen können.

    Sanktionierung von Pflichtverletzungen

    Bestimmte Verstöße bei der Übermittlung von Vollmachtsdaten werden künftig als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert. Zu diesem Zweck wurde in § 383b AO ein neuer Bußgeldtatbestand geschaffen.

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