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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Auslagenersatz trotz Flatrate-Vertrag?

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf

    | Nach § 16 StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags zu zahlenden Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Er hat die Wahl, anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz zu fordern, der 20 % der Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 EUR. Fraglich ist, ob im Falle eines Flatrate-Vertrags Auslagenersatz für Telefonate, Telefaxe, Internetnutzung (E-Mail-Versand, Internettelefonie, Skype etc.) abgerechnet werden kann. KP gibt die Antwort. |

    Bisherige Rechtsauffassung: kein Auslagenersatz

    Zu den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zählen die Portokosten für Briefe, Päckchen und Pakete. Soweit es um die Nutzung moderner Kommunikationsmittel geht, sind die Grundgebühren sowie anteilige Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung der entsprechenden Anlagen und Anschlüsse nicht als Auslagenersatz abrechenbar, da es sich insoweit um allgemeine Geschäftskosten handelt (§ 3 Abs. 1 StBVV).

     

    Bislang gingen Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Anwalts- und Steuerberatergebührenrecht davon aus, dass Auslagenersatz nur dann berechnet werden kann, wenn gesonderte Entgelte anfallen. Bei einer Abgeltung durch einen Flatrate-Vertrag sei dies nicht der Fall, sodass kein Auslagenersatz abgerechnet werden könne (siehe nur N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl. 2017, VV 7001 bis 7002, Rz. 7 zum Anwaltsrecht).

     

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