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  • · Fachbeitrag · Strafprozessrecht

    Durchsuchung beim Steuerberater nur eingeschränkt zulässig

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Die Anordnung der Durchsuchung bei einem Steuerberater, der keiner Straftat verdächtigt wird, ist unverhältnismäßig und damit unzulässig, wenn die Ermittlungsbehörden die gesuchten Beweismittel auch im Wege eines schlichten Herausgabeverlangens hätten erhalten können (LG Saarbrücken 12.3.13, 2 Qs 15/13, Urteil unter www.dejure.org).

     

    Sachverhalt

    Gegen den früheren GmbH-Geschäftsführer X wurden Ermittlungen wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) geführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete der Ermittlungsrichter nach § 103 Strafprozessordnung (StPO) die Durchsuchung der Kanzlei des vormaligen Steuerberaters der GmbH sowie die Beschlagnahme von dort befindlichen Buchhaltungsunterlagen an. Die vom Berufsangehörigen gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegte Beschwerde war erfolgreich.

     

    Entscheidung

    Das LG hält zunächst fest, dass beim Berater befindliche Buchungs- und Geschäftsunterlagen einer GmbH grundsätzlich beschlagnahmt werden können. Sie sind, anders als vom Berufsangehörigen selbst erstellte mandatsbezogene Unterlagen oder dessen Handakte, nicht nach § 97 StPO beschlagnahmefrei. Bei den Buchhaltungsunterlagen handelt es sich um Dokumente der Mandantin, die dem Berater lediglich zur Erledigung seines Mandats zur Verfügung gestellt worden sind - also zur Anfertigung von Jahresabschlüssen bzw. Steuererklärungen.

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