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  • 14.09.2018 · Fachbeitrag · Steuergeheimnis

    Umfassende Offenbarungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter

    | Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht der Einsichtnahme in steuerliche Unterlagen des Schuldners auch dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter auf diese Weise denkbare Anfechtungsmöglichkeiten prüfen will (BVerwG 16.4.18, 7 C 5.16). |