· Fachbeitrag · Geldwäsche
Neue Regeln zur Bekämpfung der Geldwäsche
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
| Immer neue Richtlinien wurden von der EU-Kommission in den letzten Jahren vorgelegt und in nationales Recht transformiert, um die Geldwäsche möglichst effektiv zu bekämpfen. Als jüngsten Schritt hatte der deutsche Gesetzgeber am 14.11.19 die aktuelle 5. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie umgesetzt und das GwG weiter ergänzt. Die Novelle, die auch neue Obliegenheiten für Angehörige der steuerberatenden Berufe schafft, sind mit der Veröffentlichung im BGBl Anfang 2020 in Kraft getreten. |
Änderungen beim Kreis der Verpflichteten
Der Kreis der Verpflichteten (§ 2, 4 GwG), die nach dem Geldwäschegesetz ein Risikomanagement einrichten, bestimmte Sorgfaltspflichten (z. B. Identifizierungspflichten) erfüllen und insbesondere Verdachtsmeldungen abgeben müssen, wird erweitert:
- Entsprechende Pflichten treffen künftig etwa Anbieter elektronischer Geldbörsen und Kryptowährungs-Handelsplattformen, auf denen z. B. Bitcoins verwahrt oder transferiert werden.
- Auch Immobilienmakler, Auktionshäuser, Kunstgalerien sowie Kunstlagerhalter werden in die Pflicht genommen, soweit Mietverträge mit einer monatlichen Miete von mehr als 10.000 EUR vermittelt bzw. Geschäfte ab diesem Volumen getätigt werden. Eine Unterscheidung zwischen gewerblichen oder privaten Objekten sieht das Gesetz hierbei nicht vor.
- Gleichermaßen sind bei öffentlichen Versteigerungen künftig die Bestimmungen des GWG einzuhalten, wenn die genannte Wertgrenze erreicht wird. Dies betrifft vor allem Zwangsversteigerungen von Immobilien durch Gerichte. Beim Handel mit hochwertigen Materialien, z. B. mit Edelmetallen, gilt außerdem künftig eine deutlich herabgesetzte Schwelle von 2.000 EUR.
- Steuerberater sind bereits heute Verpflichtete im Sinne der Richtlinie. Neu in den Kreis der Betroffenen aufgenommen wurden alle anderen Personen und Gesellschaften, die gewerblich materielle Hilfe oder Unterstützung in Steuerfragen leisten. Damit unterliegen beispielsweise auch Lohnsteuerhilfevereine den Vorgaben des GWG. Nur unternehmensinterne Steuerabteilungen sind nicht erfasst.
Transparenzregister
Schon die 4. Geldwäscherichtlinie hatte die Verpflichtung geschaffen, in jedem Mitgliedsstaat ein Register der wirtschaftlich Berechtigten einzurichten. Dieses Transparenzregister war bislang nur eingeschränkt zugänglich. Insbesondere musste ein Interessent ein berechtigtes Interesse nachweisen, um sich hier informieren zu können. Diese Einschränkung entfällt: Jeder Interessierte kann künftig nach Vorlage einer Ausweiskopie gegen Gebühr das Transparenzregister einsehen, das damit zum öffentlichen Register wird.
Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit juristischen Personen des Privatrechts und in öffentlichen Registern eingetragenen Personengesellschaften sowie mit Trusts und nicht rechtsfähigen Stiftungen besteht mit Inkrafttreten des neuen Rechts für Steuerberater die Pflicht, einen Nachweis über deren Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen (§ 11 Abs. 5 S. 2 und 3 GwG).
Beachten Sie | Für bereits bestehende Mandate gilt diese Regelung nicht.
Neu ist zudem die Pflicht der zuständigen Behörde Unstimmigkeiten zu melden, die die Verpflichteten etwa im Rahmen der Sorgfaltspflichten zwischen den Angaben feststellen, die im Transparenzregister ersichtlich sind und den ihnen anderweitig zur Verfügung stehenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (§ 23a GwG).
Einschränkung der Schweigepflicht
Freie Berufe waren nach Maßgabe des konkreten Mandats und der allgemein geltenden beruflichen Schweigepflichten bislang weitgehend von der Verdachtsmeldepflicht befreit (§ 6 Abs. 6 GwG). Faktisch bestand eine solche Verpflichtung nur in dem seltenen Ausnahmefall, dass der Steuerberater positiv wusste, dass seine Tätigkeit zum Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Begehung einer anderen Straftat genutzt werden soll. Diese Privilegierung wird jetzt deutlich eingeschränkt. Sie gilt künftig nur noch für Tätigkeiten der Rechtsberatung, zu der natürlich auch die Steuerberatung zählt, und für entsprechende Prozessvertretungen, nicht mehr jedoch ‒ wie nach bisherigem Recht ‒ für die gesamte Berufsausübung. Vorgesehen ist überdies eine Verordnungsermächtigung, die trotz einer Rechtsberatung bzw. Prozessvertretung Meldepflichten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften statuiert; eine solche Rechtsverordnung liegt aber bis jetzt nicht vor.
Beachten Sie | Die Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen als Fall der steuerlichen Rechtsberatung fällt auch weiterhin unter die Befreiungsregelung. Denn hierbei muss eine Vielzahl von Bestimmungen des Steuer- und Handelsrechts geprüft und angewendet werden.
Die bloße Erstellung der Buchführung ist hingegen nicht mehr von der Privilegierung erfasst. Die Ausnahme von der Verdachtsmeldepflicht findet auf diese Tätigkeiten keine Anwendung mehr. Gleiches gilt auch für die rein betriebswirtschaftliche Beratung und treuhänderische Tätigkeiten.
Weitere Neuregelungen
Bisher führen nach dem GwG die Steuerberaterkammern die Aufsicht über die Berufsangehörigen, während das Finanzamt für die Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten zuständig ist. Die geteilte Zuständigkeit hat in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen und Rechtsunsicherheiten geführt. Der Gesetzgeber hat daher auch die Zuständigkeit für die Ordnungswidrigkeitenverfahren auf die Steuerberaterkammern übertragen.
Ist ein Unternehmen, bei dem ein Syndikus-Steuerberater arbeitet, selbst Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz, obliegt die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten, wie z. B. die Pflicht zur Identifizierung des Mandanten und des wirtschaftlich Berechtigten, dem Unternehmen und nicht dem Syndikus-Steuerberater (§ 10 Abs. 8a GwG).
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erhält umfassende Zugriffsmöglichkeiten auf das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV). Sie kann damit nicht nur auf polizeiliche Datenbanken zugreifen, sondern sich auch bundesweit über laufende Ermittlungsverfahren informieren.
Ausblick
Es soll für alle Verpflichteten und damit auch für Steuerberater die Pflicht eingeführt werden, sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der (FIU) elektronisch zu registrieren (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG). Diese Registrierungspflicht wird indes nicht schon mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gelten, sondern erst mit Inbetriebnahme des geplanten neuen umfassenden Informationsverbundes der FIU (vgl. § 59 Abs. 6 GwG); hiermit ist aber voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2023 zu rechnen.
Beachten Sie | Der Berufsangehörige sollte sich aber schon jetzt bei der FIU registrieren. Nur so lässt sich das bestehende Informationsangebot dieser Stelle nutzen.
Weiterführender Hinweis
- Das Geldwäschegesetz in der steuerberatenden Praxis (KP Sonderausgabe 2018)