· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Kündigung eines Arbeitnehmers in der Sozietät: Formale Fehler vermeiden!
von RAin Ina Jähne, Hannover, www.roemermann.com
| In der Praxis zeigt sich, dass es gerade bei Kanzleien in der Rechtsform einer GbR häufig zu formalen Fehlern kommt, die dann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen ‒ so sie nicht „repariert“ werden. Zum Teil kommt eine „Reparatur“ aber auch nicht mehr in Betracht. In diesem Beitrag geht es um die Einhaltung der Formalien beim Ausspruch von Kündigungen. Das klingt zunächst banal, ist es aber ‒ jedenfalls bei der GbR ‒ nicht. Relevant sind die nachfolgend dargestellten Fragestellungen bei allen Arten von Anstellungsverhältnissen in der klassischen Sozietät. |
Die Grundlagen
Fragt man sich nun also, wer bei einer GbR ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen berechtigt ist, dann gilt es zunächst die Grundlagen des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses aufzuarbeiten.
Abhängig ist dies zunächst einmal ganz grundlegend davon, wie die Vertretungsverhältnisse für die Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Häufig ist eine Einzelvertretung nur für jeden einzelnen im Rahmen der Mandatsbearbeitung vorgesehen, nicht aber für die übrige rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen. Zum Teil gibt es „Geschäftsführende Gesellschafter“ oder ein Geschäftsführungsgremium. Der Kreativität sind hier wenig Grenzen gesetzt.
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