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  • 24.08.2011 | Vertragsformulierung

    „Beratungsvertrag Sanierung“ kann durchaus zulässig sein

    Ein in einer wirtschaftlichen Krise geschlossener Vertrag zwischen einer GmbH und ihrem Steuerberater, der die Sanierung und Reorganisation des Unternehmens zum Gegenstand hat, ist nicht ohne Weiteres nichtig (BGH 12.5.11, III ZR 107/10, Abruf-Nr. 112015).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war Steuerberater einer GmbH, die in eine wirtschaftliche Krise geriet. In der Folge schloss er mit den Geschäftsführern des Unternehmens einen „Beratungsvertrag Sanierung“, nachdem er das Unternehmen sanieren und reorganisieren sollte. Er erhielt hierzu auch die Befugnis, den Gesellschaftsorganen im Einzelfall Weisungen zu erteilen. Wegen Handlungen, die angeblich das Unternehmensvermögen geschädigt hatten, kündigte die GmbH den Vertrag fristlos. Der Kläger verlangte anschließend Honorarzahlungen. Das LG wies die Klage vollständig ab. Auf seine Berufung hin sprach das OLG ihm einen kleinen Teil der Honorarforderung zu. Seine Revision zum BGH blieb ergebnislos.  

     

    Entscheidung

    Wäre der Beratungsvertrag nichtig (§ 134 BGB), würde dies einen Honoraranspruch ausschließen. Der BGH sieht in der Vereinbarung aber keinen Gesetzesverstoß. Zwar verbietet § 54 Abs. 4 Nr. 1 StBerG dem Berufsangehörigen gewerbliche Tätigkeiten. Sein Berufsbild ist auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit ausgerichtet. Es soll verhindert werden, dass der Steuerberater dem für eine Gewerbetätigkeit kennzeichnenden Gewinnstreben auch im Rahmen der Steuerberatung Raum gibt und seine Mandanten deshalb nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit, also nicht mehr sachgerecht, berät oder jedenfalls in einen solchen Verdacht gerät. Sinn und Zweck der Verbotsnorm, die insbesondere auch dem Schutz des Vertragspartners dient, gebieten es allerdings nicht, jegliche gewerbliche Tätigkeit eines Steuerberaters zu unterbinden, vor allem, weil ausreichende berufsrechtliche Maßnahmen vorhanden sind, um auf berufswidriges Verhalten zu reagieren (grundlegend BGH 23.10.80, NJW 81, 399).  

     

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht von einer Nichtigkeit des Vertrages auszugehen. Dabei lässt es der BGH letztlich sogar dahinstehen, ob die vereinbarte Tätigkeit überhaupt als gewerbliches Handeln einzustufen ist. Die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgende Wirtschaftsberatung ist nämlich eindeutig mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG). Dessen berufliche Tätigkeit umfasst auch die Wirtschaftsberatung, insbesondere auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Information. Sie gehört inzwischen zum Berufsbild des Steuerberaters (grundlegend BGH 7.12.89, I ZR 3/88, NJW-RR 90, 479), darf jedoch nicht im Rahmen einer gewerblichen Aktivität erfolgen oder in eine solche „umschlagen“.  

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