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  • 01.04.2006 | Praxisbeispiele für den Steuerberater

    Streitwerte im finanzgerichtlichen Verfahren – Neue Rechtsprechung

    von Diplom - Finanzwirt Walter Jost, Saarbrücken

    Nur wenn der Streitwert nicht zu niedrig angesetzt wird, lohnen sich finanzgerichtliche Verfahren für den Steuerberater. Bereits in den Jahren 2001 und 2002 wurde ein ausführliches Streitwert-ABC in der Kanzleiführung professionell abgedruckt (beginnend KP 01, 158). Sie finden die Beiträge auf unserer kostenlosen Archiv-CD-ROM oder können sie gerne bei der Redaktion anfordern. In diesem Beitrag erhalten Sie die ersten Aktualisierungen und Ergänzungen zu dieser Aufstellung. Anhand von Praxisbeispielen stellen wir Ihnen die seit dem Abdruck veröffentlichte neue Rechtsprechung vor.  

     

    1. Anordnungen (einstweilige)

    Im Verfahren über die einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer ist als Streitwert der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR zu Grunde zu legen. Als Anhaltspunkte für die Bestimmung des Interesses des Antragstellers kommen insbesondere weder der Betrag des Steuerabzugs in Betracht noch das Volumen der Umsatzerlöse mit den Vertragspartnern, denen die Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden soll (FG Saarland 11.8.05, 2 V 429/04, EFG 05, 1968). Eine andere Meinung vertritt das FG Hamburg und setzt im Verfahren über die einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 S. 1 EStG den Streitwert der Hauptsache an (FG Hamburg 15.7.03, II 47/03, n.v.). 

     

    Beispiel

    Ihr Mandant B begehrt eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 Abs. 1 EStG. Unstreitig hat er in den letzten 3 Jahren Umsätze von durchschnittlich 76.560 EUR brutto erzielt. Insgesamt belief sich somit der Betrag in den 3 Jahren auf insgesamt 229.680 EUR, die Abzugssteuer in Höhe von 15 v.H. auf 34.452 EUR. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass in den Folgejahren höhere Umsätze zu erwarten sind. 

     

    Das FG Hamburg vertrat die Auffassung, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren das Prozessziel der Hauptsache vorweggenommen wird und setzte daher auch für das Eilverfahren den vollen Streitwert des Hauptsacheverfahrens an. Nach Meinung des FG Hamburg ist der Streitwert in solchen Fällen also exakt zu ermitteln.  

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