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  • 23.02.2011 | Mit einem Bein im Gefängnis

    Strafrechtliche Beihilfe durch berufstypisches Verhalten?

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenbrüchen sind die Insolvenzverwalter bestrebt, die zur Verfügung stehende Masse zu maximieren. Sie versuchen daher, Haftungsansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Dabei geraten auch Angehörige der steuerberatenden Berufe ins Visier, denen regressträchtige Pflichtverletzungen bis hin zu strafbarem Verhalten zum Nachteil der früheren Mandanten vorgehalten werden, um so auf der Grundlage des § 823 BGB Forderungen zu stellen. Hierbei kann es sehr schnell zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren kommen.  

    1. Der Praxisfall

    Steuerberater A führt seit Jahren ein Mandat für die X-GmbH, für die er laufend Steuererklärungen und Jahresabschlüsse erstellt. Schon vor einiger Zeit hat er X, den Geschäftsführer des Unternehmens, auf eine bestehende erhebliche wirtschaftliche Schieflage hingewiesen und ihn auch auf die sich aus § 15a InsO ergebende Insolvenzantragspflicht aufmerksam gemacht, ohne dass dieser aber Konsequenzen gezogen hätte. Ein Gläubiger stellt schließlich beim zuständigen Amtsgericht mit Erfolg einen Insolvenzantrag. Insolvenzverwalter B zeigt Berater A bei der Staatsanwaltschaft wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung an: Dessen fortdauernde Tätigkeit habe das Unternehmensorgan in seinem rechtswidrigen Tun bestärkt, weshalb die Voraussetzungen des § 27 StGB gegeben seien. B nimmt A parallel auf der Basis des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 15a InsO, 27 StGB zivilrechtlich in Anspruch.  

    Muss A tatsächlich mit strafrechtlichen Konsequenzen und zudem mit Schadenersatzansprüchen rechnen?  

     

    2. Die Rechtslage nach dem StGB

    2.1 Grundsätzliches zur Beihilfe

    Nach der gesetzlichen Definition des § 27 StGB leistet derjenige Beihilfe, der vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Erforderlich ist damit, dass der Betreffende die Haupttat des anderen fördert, also die Herbeiführung des Taterfolgs physisch oder psychisch unterstützt, sie also ermöglicht, erleichtert oder den späteren Taterfolg verstärkt.  

     

    Beispiel

    X veräußert Tankquittungen und andere steuerrelevante Belege an Unternehmer U, der damit - wie X auch von vornherein annimmt - Betriebsausgaben fingiert. X begeht so Beihilfe zur Steuerhinterziehung (vgl. dazu etwa Burkhard, PStR 04, 166).  

     

    Der Versuch der Beihilfe ist - anders als die Beihilfe zu einer versuchten Straftat - straflos.  

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