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  • 01.08.2006 | Honorarvereinbarung

    Nachträgliche Tätigkeiten bei der Anfertigung von Steuererklärungen richtig und effektiv abrechnen

    von RA FA Steuerrecht Jürgen Gemmer, Braunschweig

    Es ist ein alltäglicher Fall in der Steuerberatungspraxis, dass eine Steuererklärung aus Sicht des Beraters vollständig bearbeitet wurde und dennoch anschließend weitere Tätigkeiten notwendig werden, z.B. auf Grund von Rückfragen der Finanzbehörde oder der Anforderung weiterer Nachweise. Dadurch entsteht zusätzlicher Arbeitsaufwand, der ganz schnell mehrere Stunden umfassen kann und für den Berater nicht immer absehbar und daher schwer kalkulierbar ist. Häufig hat der Berater seinem Mandanten bereits die Gebührenrechnung für die Erstellung der Steuererklärung erteilt und stellt sich die Frage, wie er seinen zusätzlichen Arbeitsaufwand vergütet bekommt. Dieser Beitrag zeigt die Grundlagen für eine zusätzliche Honorierung auf und gibt Praxistipps für die Umsetzung.  

    1. Die Angelegenheit ist tatsächlich nicht erledigt

    Zusätzliche Tätigkeiten können erforderlich werden, weil sich nachträglich herausstellt, dass die gebührenrechtliche Angelegenheit tatsächlich nicht erledigt ist.  

     

    Beispiel

    Der Mandant reicht nachträglich noch Belege ein, die bei der Anfertigung der Steuererklärung bisher nicht berücksichtigt worden sind. Auch wenn der Berater bereits eine Honorarabrechnung erteilt hat, muss er erneut tätig werden.  

     

    Lösung: Durch die zusätzlichen Arbeiten erhöht sich der Tätigkeitsumfang. Nach § 11 StBGebV ist der Umfang der Tätigkeit ein ausdrücklich genanntes Kriterium bei der Bestimmung des Gebührenrahmens. Ein erhöhter Umfang der Tätigkeit wird sich daher im Regelfall Gebühren erhöhend auswirken. Hat der Berater dem Mandanten bereits seine Rechnung erteilt, muss er korrekterweise diese Berechnung unter Ansatz eines erhöhten Gebührenrahmens berichtigen. Diese Vorgehensweise wird bei der Mehrzahl der Mandanten aber auf wenig Akzeptanz stoßen. Eine rechtlich zulässige korrigierte Gebührenabrechnung kann aber auch dann nicht erteilt werden, wenn der Berater für seine bisherige Tätigkeit bereits berechtigterweise die Höchstgebühr berechnet hat. Nur eine vorherige Honorarvereinbarung kann in diesen Fällen das Problem lösen (siehe unter Nr. 4). 

    2. Nacharbeiten wegen Fehler des Beraters

    Hat der Berater einen Fehler gemacht, kann er für die erforderlichen Nacharbeiten kein zusätzliches Honorar verlangen. Der Steuerberatungsvertrag unterliegt zwar im Regelfall den dienstvertraglichen Vorschriften des BGB. Danach schuldet der Berater keinen Erfolg, sondern nur seine Tätigkeit. Auch wenn diese fehlerhaft ist, berührt dies nicht den Vergütungsanspruch. Jedoch kann der Mandant einwenden, dass der Berater seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag schuldhaft verletzt hat. Der zusätzliche Vergütungsanspruch löst dann einen gleich hohen Schadenersatzanspruch aus, sodass letztlich keine weitere Vergütung geschuldet wird. 

    3. Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörde

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