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  • 23.09.2009 | Finanzgericht Baden-Württemberg

    Behandlung von Kindergeldangelegenheiten in finanzgerichtlichen Verfahren

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    Kindergeldangelegenheiten sind inzwischen fester Bestandteil in der Klageeingangsstatistik der Finanzgerichte. Nicht selten sind die Kläger erfolgreich. Kommt es zu einer Hauptsachenerledigung, hat das Finanzgericht nur noch über die Kosten zu entscheiden. Oftmals gehen die Anträge bezüglich der Kostentragungspflicht seitens der vertretenen Kläger und der Familienkasse auseinander. Hier sollte man als Berater ganz genau hinschauen, denn die Familienkasse versucht natürlich, die Kostenpflicht zu vermeiden. Auch die Höhe des Streitwertes (ausführlich in KP 06, 140) ist häufig strittig.  

    Widersprüchliche Bescheidlage

    Erlässt die Familienkasse einen Bescheid über die Aufhebung von Kinder­geld für die Tochter und verlangt gleichzeitig das Einreichen von Unterlagen zum Bemühen der Tochter um einen Ausbildungsplatz mit einer Fristsetzung nach Ablauf der Einspruchsfrist des Aufhebungsbescheides, ist die Familienkasse verpflichtet, die Kosten des Einspruchsverfahrens zu erstatten. Bei den Kosten handelt es sich einerseits um die Kosten, die dem Bescheidempfänger entstanden sind und andererseits um die Kosten, die durch das Hinzuziehen eines Bevollmächtigten angefallen sind. Dies folgt aus der Tatsache, dass der Kindergeldberechtigte trotz fehlenden Abschlusses der Sachaufklärung vorschnell in ein Einspruchsverfahren hineingedrängt wird (FG Baden Württemberg 29.4.09, 4 K 5505/08, n.v.).  

     

    In vorliegendem Fall wurde mit Bescheid vom 21.8.08 von der Beklagten ab Mai 2008 Kindergeld für das Kind X des Klägers festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds für das Kind X unter Berufung auf § 70 Abs. 2 EStG ab August 2008 auf und führte zur Begründung an, dass das Kind die Schule beendet habe, sich somit nicht mehr in Ausbildung befinde und daher - da es zudem volljährig sei, nicht mehr berücksichtigt werden könne. Daneben versandte die Beklagte ebenfalls ein auf den 21.8.08 datiertes Schreiben an den Kläger, demzufolge über dessen Anspruch auf Kindergeld ab August 2008 für das Kind X noch nicht bzw. noch nicht endgültig entschieden werden könne, weil noch bestimmte Unterlagen - nämlich eine Mitteilung laut Vordruck über ein Kind ohne Ausbildungs- und Arbeitsplatz und Nachweise über eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz ab August 2008 - fehlten. Dieses Schreiben enthält daneben die Bitte um Erledigung bis zum 30.9.08 und den Hinweis, dass der Antrag auf Kindergeld abgelehnt werden müsse, wenn eine ausreichende Antwort des Klägers auf diese Bitte nicht rechtzeitig eingehe.  

     

    Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten - eines Rechtsanwalts - vom 18.9.08 legte der Kläger gegen die Aufhebung des Kindergelds für das Kind X ab August 2008 Einspruch ein und wies darauf hin, dass die Tochter tatsächlich nach wie vor die Schule besuche und eine Schulbescheinigung alsbald vorgelegt werde. Am 24.9.08 übersandte der Kläger der Beklagten eine Bescheinigung über den Schulbesuch, der zufolge das Kind X diese Schule seit dem 8.9.08 besuche.  

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