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  • · Nachricht · Private Veräußerungsgeschäfte

    Eigennutzung durch aus der Kindergeldberechtigung „herausgewachsene“ Kinder ausreichend?

    | Ausgenommen von der Besteuerung privater Grundstücksgeschäfte sind nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ‒ auch teilweise ‒ zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude. Begünstigt ist dabei auch die nur zeitweise Nutzung durch den Steuerpflichtigen selbst und die in seiner Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen oder Lebenspartner. Die Rechtsprechung bezieht in diesen Kreis der begünstigten Wohnungsnutzer auch das einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kind bei unentgeltlicher Überlassung zur alleinigen Nutzung mit ein (hierzu Kube in: Kirchhof/Seer, § 23 EStG Rz. 6 m. w. N.). Ungeklärt ist jedoch, ob hierzu auch eine unentgeltliche Überlassung an nicht mehr kindergeldberechtigte Kinder im Rahmen der Unterhaltspflicht zählt. Das FG Niedersachsen (16.6.21, 9 K 16/20, Rev. BFH: IX R 28/21 ) hat sich aktuell dagegen ausgesprochen. |

     

    PRAXISTIPP | Wird ein Gebäude, das zur alsbaldigen Veräußerung vorgesehen ist, nicht vom Steuerpflichtigen und seiner Familie ‒ als Eigentümer ‒ selbst bewohnt, ist hinsichtlich der Steuerpflicht des privaten Veräußerungsgeschäftes Vorsicht geboten. Die Nutzung als Mieter vor der Veräußerung reicht nicht aus (vgl. Weber-Grellet in: Schmidt, § 23 EStG Rz. 18). Auch die unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung an andere Angehörige, die nicht Kinder des Steuerpflichtigen sind, ist schädlich. Ob die Überlassung an Kinder, die aus der Kindergeldberechtigung herausgewachsen sind (älter als 25 Jahre, aber etwa noch im Studium), in Form eines Naturalunterhalts zur Erfüllung der fortbestehenden Unterhaltspflicht ausreichend ist, klärt der BFH nun nach Zulassung der Revision höchstrichterlich. Bis dahin ist gegen betroffene Steuerbescheide Einspruch geboten (s. im Einzelnen auch Denker/Gummels, AStW 22, 185 ff.).

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 69 | ID 48011636

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