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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    LStR 2015: Die neue 60 EUR-Aufmerksamkeitsgrenze

    von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf

    | Das Bundeskabinett hat die LStR 2015 beschlossen (BR-Drs. 372/14 vom 15.8.14). Mit der notwendigen Zustimmung des Bundesrates ist in Kürze zu rechnen. Hierdurch werden die LStR 2013 i.d.R. mit Wirkung ab 2015 ersetzt. Infolgedessen wird auch die an verschiedenen Richtlinienstellen genannte 40 EUR-Grenze auf 60 EUR angehoben. Hiervon sind auch die vom Arbeitgeber gewährten Aufmerksamkeiten betroffen. Zudem ergibt sich - was wohl unbeachtet geblieben ist - eine Folgewirkung bei § 37b EStG . |

     

    Aufmerksamkeiten

    Aufmerksamkeiten lösen lohnsteuerrechtlich keinen Arbeitslohn aus. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR (bis 2014: 40 EUR), die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Klassischer Anwendungsfall sind Geburtstagsgeschenke, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zweckgebunden aushändigt.

     

    Die neue 60 EUR-Grenze gilt für laufenden Arbeitslohn und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.14 zufließen. Hierdurch können sich für die Beratungspraxis interessante Gestaltungsmöglichkeiten zum Jahreswechsel ergeben.

     

    • Beispiel

    Mitarbeiter S hat am 2.2.15 Geburtstag. Er erhält an diesem Tag von seinem Arbeitgeber ein Sachgeschenk im Wert von 60 EUR brutto. Es handelt sich um eine Aufmerksamkeit, die nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist.

     
    • Abwandlung

    Mitarbeiter S hat am 25.12.14 Geburtstag. An seinem ersten Arbeitstag nach seinem Urlaub (8.1.15) erhält er von seinem Arbeitgeber aus Anlass des Geburtstags ein Sachgeschenk im Wert von 60 EUR.

     

    Es besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Geburtstag und der Geschenkeausgabe. Hiervon kann m.E. ausgegangen werden, wenn die Zuwendung max. 3 Monate vor bzw. nach dem jeweiligen Ereignis ausgegeben wird. Die Sachzuwendung aus Anlass des Geburtstages ist ein sonstiger Bezug (R 39b Abs. 2 LStR 2015); da dieser in 2015 zufließt, kommt die neue 60 EUR-Grenze zur Anwendung.

     

    Auch nach den neuen LStR 2015 wird die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG durch die nicht lohnsteuerbare Aufmerksamkeit nicht verbraucht. Gegenwärtig gibt es allerdings Bestrebungen, die bisherige 44 EUR-Freigrenze gesetzgeberisch z.B. im Rahmen des JStG 2015 zu verändern. Eine Absenkung auf 20 EUR ist im Gespräch; die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.

     

    Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (§ 37b EStG)

    Nach § 37b Abs. 1 EStG sind nur einkommensteuerbare und -steuerpflichtige Sachzuwendungen, die betrieblich veranlasst sind, zu pauschalieren (vgl. im Detail Nacke in GStB 14, 205). Nicht einkommensteuerbar sind - entsprechend den Regelungen des Lohnsteuerrechts - Aufmerksamkeiten an Dritte; vorausgesetzt, es handelt sich um eine zweckgebundene Sachzuwendung aus einem besonderen persönlichen Anlass und der Grenzbetrag des Lohnsteuerrechts wird nicht überschritten.

     

    Beachten Sie | Bislang rechnet die Finanzverwaltung bei Anwendung von § 37b Abs. 1 EStG solche Sachzuwendungen von bis zu 40 EUR (brutto) nicht in die Pauschalierung ein (siehe OFD Frankfurt 3.4.14, S 2297b A-1-St 222). M.E. ist es im Zusammenhang mit der geplanten Neufassung des BMF-Schreibens vom 29.4.08 (BStBl I 08, 566) geboten, diese Wertgrenze ebenfalls auf 60 EUR (brutto) ab 2015 anzupassen. Nur so ist der Einklang mit dem Lohnsteuerrecht sichergestellt.

     

    • Beispiel

    Ein Geschäftsfreund G erhält von dem Unternehmer A am 29.1.15 ein Geburtstagsgeschenk im Wert von 35 EUR + 19 % Umsatzsteuer (= 41,65 EUR brutto). A ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Weitere Geschenke erhält G im Laufe des Jahres nicht von A. A will eine persönliche Geschenkeversteuerung von G verhindern.

     

    Das Geschenk ist als Betriebsausgabe abziehbar, weil die 35 EUR-Grenze nicht überschritten wird (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG). Die Umsatzsteuer bleibt unberücksichtigt, weil A zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist (siehe § 9b EStG).

     

    Eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG wird m.E. ab 2015 nicht ausgelöst. Der Bruttogeschenkewert beträgt 41,65 EUR, sodass die lohnsteuerliche 60 EUR-Grenze eingehalten ist. Vor 2015 mussten solche Geschenke noch pauschal nach § 37b Abs. 1 EStG versteuert werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 307 | ID 42919609

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