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  • · Fachbeitrag · Gesellschafter-Geschäftsführer

    Verspätete Auszahlung einer Tantieme keine vGA

    von StB Christian Westhoff, Datteln

    Bei verspäteter Auszahlung einer Tantieme liegt eine vGA nur dann vor, wenn die verspätete Auszahlung Ausdruck mangelnder Ernsthaftigkeit der Tantiemevereinbarung ist. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die verspätete und dann ratierliche Auszahlung einer Tantieme mit Rücksicht auf die Liquiditätslage der GmbH erfolgte (FG Köln 28.4.14, 10 K 564/13).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall waren A und B als Gesellschafter-Geschäftsführer zu je 50 % an einer GmbH beteiligt. In den Geschäftsführerverträgen wurde neben den festen Bezügen eine Gewinntantieme vereinbart. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass im Jahresabschluss 2007 der GmbH eine Tantiemerückstellung aufwandswirksam gebucht worden war. Eine Auszahlung der Tantieme war jedoch nicht erfolgt. In Gesellschafterbeschlüssen aus 2008/2009 wurde vereinbart, die Tantieme bis zum 29.1.10 nicht auszuzahlen. Da bei Prüfungsbeginn im September 2011 noch keine Auszahlung erfolgt war, nahm der Prüfer für 2007 eine vGA an. Das FG Köln sah das anders.

     

    Anmerkungen

    Ist die Tantiemeregelung - wie im Streitfall - als solche steuerlich anzuerkennen, kann gleichwohl eine vGA vorliegen, wenn die Regelung nicht tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Doch nicht jede Abweichung vom Vereinbarten führt zwangsläufig zu einer vGA. Folgende Gründe bewogen das FG, im Streitfall trotz der verspäteten Auszahlung die Ernsthaftigkeit und tatsächliche Durchführung der Tantiemevereinbarung nicht in Zweifel zu ziehen:

     

    • Liquiditätslage der GmbH als wirtschaftlich vernünftiger Grund (so auch Gosch, KStG, § 8 Rz. 826; a.A. FG Hamburg 20.11.13, 2 K 89/13, BFH: I B 195/13)
    • Fremdüblichkeit der Stundung von Gehaltsansprüchen zur Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens des Arbeitgebers
    • die später tatsächlich erfolgte Auszahlung

     

    Praxishinweis

    Wichtig ist der Ansatz des FG Köln, dass es keinen festen Zeitraum gibt, in dem zwingend eine Auszahlung der Tantieme erfolgen muss, um eine vGA zu vermeiden. Dies eröffnet in der Praxis Gestaltungspotenzial. So kann z.B. durch eine - spätestens bei Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses - fremdüblich vereinbarte Stundung (etwa zur Sicherung der finanziellen Liquidität der GmbH) die Abziehbarkeit der Tantiemerückstellung sichergestellt bzw. eine vGA vermieden werden. Der 10. Senat des FG hielt es grundsätzlich nicht für sinnvoll, eine genaue Frist festzulegen, innerhalb der eine verzögerte Auszahlung unschädlich sein soll (so aber ein Teil der FG-Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Haug/Huber in Mössner/Seeger, KStG, § 8 Rn. 1914 u. 1987). Danach soll es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall ankommen (so auch schon FG München 2.6.08, 6 V 523/08, EFG 09, 38).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 302 | ID 42846290

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