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  • · Nachricht · Arbeitnehmer

    Zuschüsse zur privaten Zusatzkrankenversicherung als Sachlohn

    | Bezuschusst der Arbeitgeber Beiträge seines Arbeitnehmers zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, kann es sich um nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG begünstigten Sachlohn handeln. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer diese Zahlungen nur dann beanspruchen kann, wenn er eine entsprechende Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen hat und der Zuschuss die von ihm gezahlten Beiträge nicht übersteigt. Solche Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn sie die Grenze von 44 EUR im Kalendermonat nicht überschritten haben ( FG Mecklenburg-Vorpommern 16.3.17, 1 K 215/16 ; Rev. BFH: VI R 16/17 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht (vgl. BFH 11.11.10, VI R 27/09, BStBl II 11, 386). Nach der neueren BFH-Rechtsprechung handelt es sich in beiden Fällen um Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz verlangen kann (vgl. BFH 14.4.11, VI R 24/10, BStBl II 11, 767; FG Sachsen FG 16.3.16, 2 K 192/16, EFG 16, 1087).

     

    Diese Auffassung ist allerdings umstritten. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sollen Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers als Barlohn qualifiziert werden können, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ‒ wirtschaftlich betrachtet ‒ die Beiträge für die Zukunftssicherung zur Verfügung stellt. Dann wäre die 44-EUR-Grenze nicht anzuwenden (BMF 10.10.13, IV C 5-S 2334/13/10001, BStBl I 13, 1301). Dem solle das o. g. BFH-Urteil vom 14.4.11 auch nicht entgegenstehen ‒ so die Interpretation der Finanzverwaltung. Es bleibt abzuwarten, ob sich die bürgerfreundlichere Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern im Revisionsverfahren durchsetzen wird.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 314 | ID 44788384