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  • · Fachbeitrag · Absetzung für Abnutzung

    Erworbene Vertragsarztzulassung abschreibbar?

    | Aufwendungen, die einer Gemeinschaftspraxis im Zusammenhang mit dem Erwerb von Arztzulassungen entstanden sind, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Es handelt sich vielmehr um Aufwendungen für den Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das zu aktivieren ist. Die Gesellschafter können für dieses Wirtschaftsgut allerdings keine AfA in Anspruch nehmen, da das erworbene Wirtschaftsgut nicht abnutzbar ist (FG Bremen 24.8.16, 1 K 67/16 (6); Rev. BFH: VIII R 24/16 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Laut FG ist die Nutzung des Wirtschaftsguts „Vorteile aus der Vertragsarztzulassung“ durch die Gemeinschaftspraxis und die eintretenden Ärzte nicht zeitlich begrenzt. Die Richter folgen insoweit früheren Urteilen des FG Nürnberg (12.12.13, 6 K 1496/12, EFG 14, 1179; Rev. BFH: VIII R 7/14) sowie des FG Niedersachsen (28.9.04, 13 K 412/01, DStRE 05, 427; a. A. allerdings FG Nürnberg 21.9.14, 1 K 1894/12, EFG 15, 361; Rev. BFH: VIII R 56/14). Die Frage, ob und - wenn ja - in welchem zeitlichen Rahmen das Wirtschaftsgut „Vorteile aus der Vertragsarztzulassung“ abschreibbar ist, muss dringend höchstrichterlich geklärt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 41 | ID 44443082

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