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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    „Rolle rückwärts“ bei der Optionsfrist des § 9 UStG: BFH widerspricht der Finanzverwaltung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | § 9 UStG eröffnet dem Unternehmer die Möglichkeit, einen dem Grunde nach umsatzsteuerfreien Umsatz durch Optionserklärung als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln und damit Vorsteuerabzüge zu erlangen. Während diese Option nach früherer Auffassung auch nachträglich ausgeübt oder widerrufen werden konnte, hatte das BMF die Optionsfrist drastisch, nämlich auf das Ende der formellen Bestandskraft der jeweiligen USt-Jahresfestsetzung verkürzt. Dem hat der BFH nun jedoch eine klare Absage erteilt ( BFH 19.12.13, V R 6/12 ). |

    1. Die Ausgangssituation

    Umstritten war bislang, ob dem leistenden Unternehmer der Widerruf seiner vormals ausgeübten Option i.S. von § 9 UStG auch noch Jahre später möglich ist:

     

    • Beispiel 1 (Sachverhalt aus V R 6/12 vereinfacht)

    Die E-GmbH (E) hatte von der zum selben Konzern gehörenden V-GmbH (V) 1991 ein Hotelgrundstück erworben und wegen Option der V eine Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis erhalten. Die V hatte die Umsatzsteuer in ihrer Jahressteuererklärung für 1991 im März 1993 ordnungsgemäß deklariert und abgeführt. Im Dezember 1997 widerrief die V ihre Option - wie mit der E vereinbart - und erhielt daraufhin die abgeführte Umsatzsteuer zurück. Die E legte gegen den den spiegelbildlichen Vorsteuerabzug zurückfordernden Steuerbescheid Einspruch ein, was im Klageverfahren dann die Frage aufwarf, ob die V ihre viele Jahre zuvor erklärte Option in 1997 überhaupt noch wirksam widerrufen konnte.

     

    Der BFH bejahte in der Revision diese Widerrufsmöglichkeit der V und widersprach damit ausdrücklich der gegenteiligen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (vgl. Rz. 31). Anders als im BMF-Schreiben vom 1.10.10 (BStBl I 10, 768) verfügt, sei die Optionserklärung bzw. ihr Widerruf nicht nur innerhalb der formellen Bestandskraft (Rechtsmittelfrist), sondern auch danach noch jederzeit möglich, soweit die betroffene Steuerfestsetzung nach der AO noch änderbar sei.

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