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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Option zur USt-Pflicht: BMF folgt verschärfender wie liberalisierender BFH-Rechtsprechung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Bei bestimmten umsatzsteuerfreien Umsätzen kann der Unternehmer bekanntlich nach § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Insofern hatte der BFH jüngst in mehreren Entscheidungen die Verwaltungssichtweise als zu streng (grundsätzliche Optionsfrist) oder zu großzügig (Option bei Grundstücksverkäufen im Notarvertrag) verworfen. Das BMF ist dieser Rechtsprechungsentwicklung nun gefolgt und hat flankierende Übergangsregelungen geschaffen ( BMF 2.8.17, III C 3 - S 7198/16/10001 ). |

    1. Ausgangssituation und Rechtsentwicklung

    Optionsgrundsätze: Die „Gretchenfrage“ beim Optionswahlrecht war seit jeher, an welche „Formerfordernisse oder Fristen“ solche Optionserklärungen oder der spätere Widerruf gebunden sind. Die Finanzverwaltung hatte hierzu vormals vertreten, die Option sei grundsätzlich an keine besonderen Formen oder Fristen gebunden. Demnach stand dem Unternehmer das Wahlrecht noch so lange offen, wie die zugehörige USt-Jahresfestsetzung noch nach der AO korrigierbar war; Entsprechendes sollte auch für den späteren Optionswiderruf gelten (A. 148 Abs. 3 u. 4 UStR 2008).

     

    MERKE | Das BMF hatte diese Frist jedoch mit Wirkung ab 1.11.10 drastisch verkürzt. Danach konnten Optionserklärung wie Optionswiderruf nur noch bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft (also dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) ausgeübt werden, was der Gestaltungspraxis jeglichen Spielraum für nachträgliche Entscheidungskorrekturen nahm. Dem widersprechend stellte der V. Senat des BFH drei Jahre später klar, die Wahlrechts- wie Widerrufsmöglichkeit bestehe, solange die Steuerfestsetzung nach der AO noch änderbar sei (BFH 19.12.13, V R 6/12).

           

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