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  • · Fachbeitrag · Steuererklärungen

    Abschlüsse und Steuererklärungen 2013 - Teil 2: Highlights bei der privaten ESt-Erklärung

    von StBin Dipl.-Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut

    | Was sich bei Abschlüssen und Steuererklärungen im betrieblichen Bereich geändert hat, haben wir bereits in der letzten Ausgabe dargestellt ( GStB 14, 87 ff.). Auch bei Erstellung der ESt-Erklärungen für 2013 gilt es wieder eine wahre Flut an Gesetzesänderungen, Urteilen und Verwaltungsanweisungen zu beachten. Zwei praxiserprobte Checklisten helfen Ihnen dabei, nichts Wesentliches zu vergessen. |

    1. Erhöhte Haftungsgefahr bei der elektronischen Übermittlung

    Auch bei den ESt-Erklärungen ist die elektronische Übermittlung bereits Standard, zumindest dann, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden (§ 25 Abs. 4 EStG). Eine authentifizierte Übermittlung ist nicht Pflicht, es kann auch ein komprimierter Papierausdruck mit Unterschrift hinterher geschickt werden.

     

    Hinweis |Die elektronische Einreichung kann für den Steuerberater schnell zur „Haftungsfalle“ werden. Es ist wichtig, dass die inhaltliche Verantwortlichkeit des Mandanten zweifelsfrei dokumentiert wird. Vermeiden Sie insbesondere, dass der Mandant nur einen Ausdruck der komprimierten Erklärung erhält (BFH 16.5.13, III R 12/12). Konkret empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

     

    • Elektronische Übermittlung ohne Authentifizierung 
      • Geben Sie dem Mandanten nach der elektronischen Übermittlung eine Ausfertigung der Steuererklärungsformulare in Papierform samt Anlagen und Belegen zur Durchsicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit (Empfehlung des DStV, Mitteilung vom 9.8.13).

     

      • Leiten Sie zusätzlich die komprimierte Erklärung einschließlich Anlagen und einzureichender Belege an den Mandanten weiter und lassen Sie diesen unterzeichnen. Stimmen Sie sich ab, wer dann alles gesammelt ans Finanzamt weiterleitet.

     

    • Elektronische Übermittlung mit Authentifizierung 
      • Zunächst sollten Sie eine Einverständniserklärung des Mandanten zur elektronischen Übermittlung einholen. Nach Fertigstellung der Erklärung stellen Sie das Datum für den elektronischen Versand ein.

     

      • Der Mandant erhält eine Kopie der Steuererklärungsformulare in Papierform samt Anlagen und Belegen mit der Bitte um Durchsicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Hat der Mandant keine Beanstandungen, wird die Erklärung automatisch zum voreingestellten Termin übermittelt. Anlagen und Belege (noch nicht elektronisch übermittelbar) sollten zum gleichen Termin direkt an das Finanzamt geschickt werden (Wiedervorlage einrichten).

     

    Beachten Sie | Weisen Sie den Mandant darauf hin, dass Beanstandungen aktiv durch ihn erfolgen müssen, da die Angaben sonst als korrekt gelten und übermittelt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Möglichkeit der Berichtigung elektronisch übermittelter Erklärungen bzw. darauf basierender Steuerbescheide aufgrund neuer Tatsachen wurde vom BFH unterschiedlich bewertet (BFH 20.3.13, VI R 5/11 und VI R 9/12; noch anhängig X R 8/11). Knackpunkt ist die Frage nach einem groben Verschulden bei vergessenen bzw. übersehenen Angaben. In Änderungsanträgen sollte nachvollziehbar dargelegt werden, warum eine Erfassung in der elektronischen Steuererklärung unterblieben ist und inwieweit dies an der Ausgestaltung der Übermittlungsformulare liegt.

     

    2. Abgabefrist

    Für Berater gilt allgemein eine Abgabefrist bis zum 31.12., falls das Finanzamt die Erklärung nicht vorzeitig anfordert, was insbesondere bei vorjährigen Verspätungen, bei hohen Nachzahlungen, in Verlustfällen oder bei mangelnder Arbeitsbelastung des Finanzamts zulässig ist. Eine beantragte Fristverlängerung über das Jahresende hinaus wird in der Regel nur bis zum 28.2. des übernächsten Jahres gewährt (Ländererlasse v. 2.1.14 - S 0320). Bei der Frage, wie lange eine Steuerfestsetzung überhaupt erfolgen kann, ist zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung zu unterscheiden:

     

    Wann greift die Pflichtveranlagung?

    • bei Personen ohne Lohneinkünfte mit Gesamtbetrag der Einkünfte über 8.130 EUR bzw. 16.260 EUR bei Zusammenveranlagung (Zus.Vlg.)

     

    • bei Personen mit Lohneinkünften, wenn folgende Kriterien erfüllt sind (§ 46 EStG):
      • Progressionseinkünfte > 410 EUR
      • gleichzeitig mehrere Arbeitgeber
      • Lohnsteuerbescheinigung „“ (sonstige Bezüge)
      • Freibetrag auf LSt-Karte und Lohn > 10.500/19.700 EUR (Zus.Vlg.) - ausgenommen Freibetrag für Behinderte oder Hinterbliebene
      • besondere Aufteilung kinderbezogener Vergünstigungen getrennter Eltern
      • Zusammenveranlagte Ehe- oder Lebenspartner mit Steuerklassen V, VI oder IV mit Faktor
      • Eheauflösung und neue Ehe/Lebenspartnerschaft im gleichen Jahr
      • ein Ehe- oder Lebenspartner beantragt Einzelveranlagung

     

    • bei Personen mit abgeltungsbesteuerten Kapitaleinkünften, wenn
      • zu hoher Freistellungsauftrag, unberechtigte NV-Bescheinigung
      • kein Kirchensteuerabzug und Erträge > 801 / 1.602 EUR (Zus.Vlg.)
    • Hinweis | Automatisiertes Verfahren erst ab 2014!
      • Abgeltungsteuerpflichtige Einnahmen ohne Steuereinbehalt (z.B. aus privaten Darlehen, Auslandskonten, Verkauf nicht börsennotierter Aktien oder unwesentlicher GmbH-Beteiligung, Steuererstattungszinsen)
    •  
      • nicht der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinnahmen (z.B. Betriebsvermögen, stille Beteiligungen, partiarische Darlehen, Kapitalforderungen nahestehender Personen, an zu mindestens 10 % beteiligte Gesellschafter oder bei Back-to-back-Finanzierungen)

     

    Beachten Sie |Bei einer Pflichtveranlagung beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), kann sich aber durch eine spätere Erklärungsabgabe - längstens um drei Jahre - verlängern (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Für die Antragsveranlagung gilt ebenfalls die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) - hier allerdings ohne Anlaufhemmung (BVerfG 18.9.13, 1 BvR 924/12). Damit sind Antragsveranlagungen für 2013 bis Ende 2017 möglich.

    3. Vorausgefüllte Steuererklärung

    Durch das neue Service-Angebot der Finanzverwaltung können Mandanten und Steuerberater elektronisch auf die beim Finanzamt gespeicherten Daten zugreifen und diese direkt in die Steuererklärung übernehmen. Ab März 2014 sollen folgende Daten abrufbar sein:

     

    • Name, Adresse, Bankverbindung und weitere Basisdaten
    • vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerdaten
    • Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen
    • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
    • Vorsorgeaufwendungen (z.B. Riester- und Rürup-Verträge)

     

    Der abrufbare Datenumfang soll stufenweise erweitert werden, beispielsweise um die elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Zuwendungsbestätigungen und Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die vorausgefüllte Steuererklärung (VASt) stellt keinen Festsetzungsvorschlag der Finanzverwaltung dar, sondern eine Eingabehilfe. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit bleibt beim Mandaten bzw. beim Berater. Um Haftungsrisiken zu verringern, müssen die Daten abgeglichen werden.

     

    Für Berater gibt es zwei Möglichkeiten, wie sie Mandantendaten abrufen können:

     

    • Nutzung der Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammer 
      • Vom Mandanten muss eine Bevollmächtigung nach neuem amtlichem (Papier-)Vordruck eingeholt werden (BMF 10.10.13, IV A 3 - S 0202/11/10001). Jede Vollmacht kostet 0,30 EUR, ab 2015 evtl. 0,60 EUR. Ab 2015 ist mit Stichproben zu rechnen. Die Vollmacht ist in die elektronische Vollmachtsdatenbank einzupflegen. Der Mandant erhält hierüber ein Schreiben vom Finanzamt mit einer 14-tägigen Widerspruchsfrist. Nach Fristablauf kann der Berater die Daten abrufen. Insgesamt geht DATEV derzeit von ca. 37 Tagen ab Übermittlung der Vollmacht an die Finanzverwaltung aus, bis Berater auf die Steuerdaten tatsächlich zugreifen können.

     

    • Hinweis | Ab 2015 soll sich das Verfahren durch den „Grundinformationsdienst Steuer“ (GINSTER) vereinfachen.

     

      • Ist der Steuerberater DATEV-Mitglied, kann er die Daten über die „DATEV-SmartCard für Berufsträgern“ oder den „mIDentity-Stick für Berufsträger“ abrufen. Im Unterschied zur normalen SmartCard wird das Berufsattribut von der Kammer bestätigt und registriert, sonst ist kein Abruf möglich. Untervollmachten an Mitarbeiter sind problemlos möglich.

     

      • Steuerberater ohne DATEV-Mitgliedschaft müssen eine Zugangskarte für die Vollmachtsdatenbank für 30 EUR bei der Kammer bestellen und benötigen ein Lesegerät. Untervollmachten müssen über „mIDentity-Sticks“ extra freigeschaltet werden.

     

    • Hinweis | Sowohl SmartCards als auch Zugangskarten müssen von der DATEV identifiziert und bei der Kammer registriert werden. Die erforderlichen Formulare sowie genauere Details gibt es bei DATEV oder auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern.

     

    • Zugang über das ElsterOnline-Portal  
      • Bei dieser Alternative fallen keine Kosten für die Registrierung in der Vollmachtsdatenbank und für den Datenabruf an. Bereits bestehende Mandantenvollmachten müssen nicht ersetzt werden. Außerdem können alle Mitarbeiter ohne technischen Zusatzaufwand die Daten abrufen.

     

      • Grundvoraussetzung ist die Registrierung des Beraters im ElsterOnline-Portal (meist vorhanden). Ist der Mandant bereits registriert, wird er elektronisch aufgefordert, dem Berater eine elektronische Berechtigung zu erteilen. Mit dieser Freischaltung hat der Berater Zugriff auf die Daten der VASt.

     

      • Ist der Mandant selbst noch nicht registriert, schickt ihm das Finanzamt einen Brief, der über den Antrag auf Freischaltung informiert und einen Freischaltcode enthält. Hat er den Code dem Berater mitgeteilt, kann dieser damit die Daten abrufen.

    4. Veranlagungsart bei Ehegatten und Lebenspartnern

    Seit dem VZ 2013 gibt es keine getrennte Veranlagung mehr. Sie wird von der Möglichkeit auf zwei Einzelveranlagungen abgelöst (§§ 26, 26a, 26b, 52 Abs. 68 S. 1 EStG). Unverändert bleiben die Voraussetzungen für das Ehegattenwahlrecht sowie die Annahme der Zusammenveranlagung, wenn nicht mindestens ein Ehegatte die Einzelveranlagung beantragt.

     

    Beachten Sie | Große Unterschiede ergeben sich nicht, da entgegen ursprünglicher Pläne Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen weiterhin relativ frei verteilbar sind. Grundsätzlich werden sie dem Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Auf Antrag können die Aufwendungen aber weiterhin hälftig abgezogen werden (§ 26a Abs. 2 S. 2). Unterschiedlich wirkt sich die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung aus, die bei der getrennten Veranlagung nach dem gemeinsamen Einkommen bemessen wird, bei der Einzelveranlagung nur nach dem eigenen Einkommen.

     

    Hinweis | Sämtliche Wahlrechte und Steuerregeln des EStG für Ehegatten gelten uneingeschränkt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (BVerfG 7.5.13, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07; § 2 Abs. 8 EStG neu).

     

    GESTALTUNGSHINWEIS | Wie bisher prüfen die Steuerberechnungsprogramme in der Regel automatisch die günstigere Veranlagungsform. Zwei Einzelveranlagungen können sich insbesondere dann lohnen, wenn ein Ehegatte nicht unerhebliche steuerfreie bzw. begünstigt zu besteuernde Einkünfte oder Verluste erzielt, oder wenn zwei Arbeitnehmer-Ehegatten jeweils Nebeneinkünfte von höchstens 410 EUR und sonst in etwa gleich hohen Arbeitslohn beziehen (bei Zusammenveranlagung entfällt der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG).

     

    Beachten Sie |Bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids kann die Wahl der Veranlagungsart geändert werden. Mit Wirkung ab 2013 wurde aber die Möglichkeit, die Veranlagungswahl nach Bestandskraft des Steuerbescheids noch zu ändern, eingeschränkt und auf die in § 26 Abs. 2 S. 4 EStG genannten Fälle begrenzt.

    5. Steuerliche Berücksichtigung von Kindern

    Nach den bedeutenden Änderungen im VZ 2012 (vgl. dazu GStB 13, 155 f.) gibt es bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern im Steuerjahr 2013 nur folgende wichtige Neuerungen:

     

    • Die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr hat der BFH als verfassungsgemäß eingestuft (BFH 11.4.13, III R 89/09).

     

    • Kinderbetreuungskosten an eine geringfügig beschäftigte Minijobberin können selbst bei Barzahlung abziehbar sein (FG Niedersachsen 20.3.13, 3 K 12356/12). Hier dient der Nachweis über das Haushaltsscheckverfahren als Nachweis (BMF 10.1.14, IV C 4 - S 2296-b/07/0003:004, Rz. 37).

     

    • Unterstützen Eltern ein Kind, für das wegen Überschreitens der Altersgrenze kein Kindergeld mehr gewährt wird, kann der Unterhaltsaufwand in 2013 bis zu 8.130 EUR als agB abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Allerdings mindert sich der abziehbare Betrag um Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 624 EUR überschreiten. Der Begriff Einkünfte bedeutet bei Arbeitseinkünften den automatischen Abzug von 1.000 EUR Werbungskostenpauschale oder höherer nachgewiesener Werbungskosten und bei Kapitaleinkünften den Abzug von 801 EUR Sparerfreibetrag. Fraglich ist der Abzug der Pflichtbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Schließlich stehen diese Beiträge der unterstützten Person nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung und müssen durch die Unterhaltszahlungen mit abgedeckt werden. Das FG Baden-Württemberg (22.1.13, 8 K 1103/12) hat den Abzug abgelehnt. Nun beschäftigt sich der BFH damit (Rev. VI R 45/13).

     

    • GESTALTUNGSHINWEIS | Bei betroffenen Eltern sollten die Gesamtsozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes abgezogen werden und im Ablehnungsfall Einspruch mit Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

       

     

    • Im Rahmen der eben genannten Ermittlung anrechenbarer Einkünfte auf Unterstützungsleistungen an Kinder über 25 kann auch ein von diesen unterhaltener doppelter Haushalt von Relevanz sein. Wohnt das Kind sowohl im Haushalt der Eltern als auch in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort, lehnten die Finanzämter bisher einen doppelten Haushalt ab mit der Begründung, dass die Kinder bei den Eltern keinen eigenen Hausstand unterhielten. Der BFH sieht das erfreulicherweise anders (BFH 16.1.13, VI R 46/12; BFH 14.11.13, VI R 10/13).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Kosten für den doppelten Haushalt des Kindes können für 2013 angerechnet werden, sofern das Kind bereits wirtschaftlich unabhängig ist, die Zweitwohnung grundsätzlich nur zum Schlafen nutzt und es den Lebensmittelpunkt noch am Heimatort hat. Leider hat der Gesetzgeber diese BFH-Rechtsprechung ausgehebelt und erkennt ab dem VZ 2014 einen doppelten Haushalt bei Ledigen nur noch an, wenn sie sich nachweislich an den Kosten des ersten Haushalts beteiligen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG). Künftig kann das nicht mehr typisierend unterstellt werden.

     

    6. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

    Neben den abziehbaren Unterhaltskosten für erwachsene Kinder sind im Bereich Sonderausgaben und agB für 2013 weitere Neuerungen zu beachten:

     

    • Durch das Jahrhunderthochwasser Geschädigte haben erleichterten Zugang zu steuerlichen Hilfsmaßnahmen (u.a. BMF 21.6.13, IV C 4 - S 2223/07/0015:008). Für die ESt-Erklärung 2013 sind dabei von Bedeutung:

     

      • Aufwendungen zur Schadenbeseitigung und der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung werden großzügiger als agB anerkannt. Davon abzuziehen sind erhaltene Versicherungsleistungen.

     

      • Betroffene können im Rahmen von Einkünften genutzte zerstörte Gegenstände einfacher abschreiben und Rücklagen für Ersatzbeschaffung bilden.

     

      • Sind Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden, sollen keine Steuernachteile entstehen.

     

      • Erhalten Arbeitnehmer Beihilfen vom Arbeitgeber, werden diese bis zu 600 EUR - in Einzelfällen mehr - nicht besteuert. Steuerfrei bleiben auch Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, wenn das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.

     

      • Für Spenden an Betroffene gelten Nachweiserleichterungen.

     

    • Krankheitskosten sollten trotz der momentan gültigen Minderung um die zumutbare Eigenbelastung voll geltend gemacht werden, die Bescheide ergehen wegen diverser anhängiger Verfahren insoweit vorläufig (zuletzt BMF 7.2.14, IV A 3 - S 0338/07/10010). Im Rahmen einer Selbstbeteiligung oder zum Erhalt einer Beitragsrückerstattung nicht erstattete bzw. nicht eingereichte Krankheitskosten lässt das Finanzamt weder als Sonderausgabe (BFH 8.10.13, XB 110/13) noch - mangels Zwangsläufigkeit - als agB zu.

     

    • PRAXISHINWEIS | Hohe agB können auf mehrere Jahre verteilt werden. Das FG Saarland (6.8.13, 1 K 1308/12) hält einen Zeitraum von fünf Jahren für angemessen, der BFH muss nun über einen längeren Verteilungszeitraum entscheiden (Rev. IV R 68/13).

       
    • Die Gestaltungsmöglichkeit, mit der Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen den oft ins Leere laufenden Sonderausgabenabzug von sonstigen Versicherungsbeiträgen auszuhebeln, funktioniert bei Arbeitnehmern nicht mehr wie geplant. Eigentliches Ziel dabei ist es, in einem Jahr das bis zu 2,5 fache der Basisabsicherung zu leisten, dafür würden sich im nächsten Jahr - ohne Basisbeiträge - die übrigen Versicherungsbeiträge bis zum Höchstbetrag von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR (bei Zusammenveranlagung die doppelten Beträge) steuerlich auswirken.

     

    • Beachten Sie | Die Finanzverwaltung wertet den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung - unabhängig davon, ob er für eine Basis- oder eine zusätzliche Absicherung geleistet wurde - wie eine Beitragserstattung (BMF 19.8.13, IV C 3 - S 221/12/10010:004; Tz. 90). Im Jahr ohne eigentlichen Versicherungsbeitrag kommt es dadurch zu einem Erstattungsüberhang, der den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht (§ 10 Abs. 4b EStG). Somit kann letztendlich doch kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug geschaffen werden. Im Einzelfall kann sich aber eine Vorauszahlung allein durch den Vorteil des höheren Abzugs im Jahr der Beitragszahlung lohnen.

     

    • Prozesskosten will der Gesetzgeber ab 2013 nur noch als agB akzeptieren, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine Existenzgrundlage verlieren könnte (§§ 33 Abs. 2 S. 4, 52 Abs. 1 EStG). Aufgrund der anderslautenden Rechtsprechung für frühere Zeiträume (BFH 12.5.12, VI R 42/10; FG Münster, 27.11.13, 11 K 2519/12) und diverser anhängiger Verfahren (VI R 14/13, VI R 31/13, VI R 26/13) sollten Prozesskosten dennoch voll geltend gemacht und abschlägige Bescheide per Einspruch offen gehalten werden.

     

    • Die Höchstbeträge für einen Verlustabzug wurden ab dem VZ 2013 erhöht. Verluste aus 2013 können nun bis zu 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Zusammenveranlagung) zurück- oder vorgetragen werden.

     

    • PRAXISHINWEIS | Der Antrag auf einen Verlustrücktrag sollte begrenzt werden, um den Abzug von Sonderausgaben und agB im Rücktragsjahr nicht verpuffen zu lassen und den Verlustausgleich nicht unnötig zu schmälern.

       

    7. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Leistungen

    Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG sollte bei der ESt-Erklärung bestmöglich ausgeschöpft werden. Ein aktuelles BMF-Schreiben erweitert die Anwendungsmöglichkeiten und bietet in der Anlage eine gute Übersicht über begünstigte und nicht begünstigte Maßnahmen (BMF 10.1.14, IV C 4 - S 2296 - b/07/0003:004). Für das Steuerjahr 2013 sollte ein besonderes Augenmerk auf folgende Punkte gelegt werden:

     

    • Abgrenzung zwischen nicht begünstigter Neubaumaßnahme und begünstigter Wohn- und Nutzflächenerweiterung
    • Aufwendungen außerhalb eines Grundstücks
    • Entgelt für Essenszubereitung bei Heimbewohnern (Kurzinfo ESt Nr. 21/2010, 22.10.13)
    • Ausschluss von Leistungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, und von Gutachter-, Mess- und Prüfungsarbeiten

    8. Wichtiges zu den Werbungskosten bei Arbeitnehmern

    Für Arbeitnehmer sollte beim Abzug von berufsbezogenen Aufwendungen im Veranlagungsjahr 2013 auf folgende Änderungen geachtet werden:

     

    • Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sind für den Steuerzeitraum 2013 noch die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 3.1.13 (IV C 5 - S 2351/09/10002) zu beachten. Interessantes im Bereich der Fahrtkosten:
    •  
      • Wurde für einen Dienstwagen keine Privatnutzung lohnversteuert, sollte bei der Steuererklärung des Arbeitnehmers geprüft werden, ob das der neuen BFH-Rechtsprechung standhält (BFH 21.3.13, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12; BFH 18.4.13, VI R 23/12). Andersherum sollten zu Unrecht lohnversteuerte Fahrten - z.B. weil eine Privatnutzung ausdrücklich untersagt wurde oder nur gelegentliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit den monatlichen 0,03 % statt mit einer Einzelbewertung von 0,002 % bewertet wurden - über die ESt-Erklärung korrigiert werden.

     

     

      • Für die Nutzung eines Dienstwagens zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gibt es mangels eigener Kosten keine Werbungskosten (BFH 28.2.13, VI R 33/11).
      • Neben der Entfernungspauschale können Unfallkosten und z.B. Reparaturkosten wegen Falschbetankung geltend gemacht werden. Ob das anerkannt wird, entscheidet der BFH (Rev. VI R 29/13).
      • Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Entfernungspauschale um eine vom Arbeitgeber kostenlos erhaltene Jahreskarte zu kürzen (FG Berlin-Brandenburg, 19.6.23, 14 K 14140/10).

     

    • Im Bereich Reisekosten hat sich vor allem Folgendes getan:

     

      • Die „erste Tätigkeitsstätte“ gewinnt bereits vor Geltung der Reisekostenreform ab 2014 an Bedeutung. Insbesondere für Versetzungsfälle hat der BFH diverse Entscheidungen getroffen, die bereits für 2013 zu beachten sind (BFH 8.8.13, VI R 42/12, VI R 59/12; BFH 24.9.13, VI R 51/12).

     

    • GESTALTUNGSHINWEIS | Wird die erste Tätigkeitsstätte bereits im Zuge der Erstellung der Steuererklärung für 2013 unter die Lupe genommen, lassen sich für 2014 evtl. noch Gestaltungsspielräume nutzen. Denn außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte lassen sich Verpflegungsgelder und Fahrtkosten nach gefahrenen Kilometern von Seiten des Arbeitgebers erstatten oder vom Arbeitnehmer abziehen.

       

     

    • Beachten Sie | Für 2013 gelten neue Auslandspauschalen (BMF 17.12.12, IV C 5 - S 2353/08/10006:003).

     

    • Im Bereich Berufsaus- und Fortbildungskosten gilt 2013 Folgendes:

     

      • Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben abziehbar (BFH 5.11.13, VIII R 22/12).
      • Eine Erstausbildung oder ein Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses berechtigen hingegen zum Werbungskostenabzug - also auch ein duales Studium!
      • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte können für 2013 mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden (BFH 16.1.13, VI R 14/12).

     

    • PRAXISHINWEIS | Nach einer bereits abgeschlossenen Ausbildung lassen sich weitere Studien- oder Ausbildungskosten zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen. So zählt beispielsweise der Bachelor zur Erstausbildung, während der Master bereits ein Zweitstudium darstellt. Ebenso ist eine Ausbildung zum Rettungssanitäter oder Flugbegleiter eine erstmalige Berufsausbildung - das anschließende Medizinstudium oder die Pilotenausbildung ist wiederum voll abziehbar.

       

     

    • PRAXISHINWEIS | Durch den doppelten Haushalt veranlasste Familienheimfahrten sind grds. aufwandsunabhängig abziehbar. Allerdings sind steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und Freifahrten gegenzurechnen (BFH 18.4.13, VI R 29/12). Zu den abziehbaren Unterkunftskosten gehören auch Garagen- oder Stellplatzkosten am Beschäftigungsort (BFH 13.11.12, VI R 50/11).

       
    • Noch lebhafter wird über die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gestritten. Die Darstellung aller relevanten Entscheidungen würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. In jedem Einzelfall muss geprüft werden,
      • ob es sich um ein häusliches oder außerhäusliches Arbeitszimmer handelt (u.a. BFH 15.1.13, VIII 7/10; BFH 23.5.13, VIII B 153/12),
      • welcher Maßstab für die Flächenaufteilung anzuwenden ist (anhängig BFH VIII R 3/12) und

     

    • PRAXISHINWEIS | Gestaltungsmöglichkeiten zeigt der BFH aktuell mit seiner Entscheidung zum betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an einem Telearbeitsplatz auf (BFH 21.11.13, VIII B 134/12).

       
    • Bei der Bewertung von Rabatten an Arbeitnehmer gibt es ein neues Wahlrecht (BMF 16.5.13, IV C 5 - S 2334/07/0011). In der Steuererklärung kann eine Korrektur des bisher vom Arbeitgeber versteuerten geldwerten Vorteils vorgenommen werden, falls dieser nicht die günstigste Wahl getroffen hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter und Ähnlichem bleiben in 2013 bis zu 2.400 EUR (§ 3 Nr. 26 EStG) und aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu 720 EUR im Jahr steuerfrei (Erhöhung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz). Die Finanzverwaltung hat Details neu geregelt (OFD Frankfurt/M. 1.8.13, S 2245 A - 2 - St 2013 und S 2121 A - 32 -St 213).

     

    9. Brennpunkte zu den Vermietungseinkünften

    Bei den Vermietungseinkünften ist auf folgende kritische Punkte zu achten:

     

    • Bei einer Vermietung an Angehörige sollte die vereinnahmte Miete auf ihre Ortsüblichkeit hin überprüft werden (§ 21 Abs. 2 EStG):
      • Erreicht die Miete die Grenze von 66 %, sind die Kosten zu 100 % als Werbungskosten abziehbar.
      • Beträgt die Miete weniger als 66 %, sind nur die anteiligen Werbungskosten abziehbar.

     

    • Entstehen bei der Vermietung einer Ferienwohnung Dauerverluste, muss geprüft werden, ob die Eigentümer die Ferienwohnung auch selbst nutzen.
      • Grundsätzlich verzichtet das Finanzamt auf eine Überschussprognose bei Ferienwohnungen, wenn deren Vermietung auf Dauer angelegt ist.
      • Bei einer teilweisen Selbstnutzung hingegen hängt die Anerkennung der Verluste von einer positiven Prognose ab. Das gilt sogar schon dann, wenn die Selbstnutzung nur vertraglich als Option vorgesehen ist (BFH 16.4.13, IX R 26/11 und IX R 22/12).

     

    • Wurde ein Mietobjekt in 2013 verkauft und fallen weiterhin Schuldzinsen für finanzierte Erhaltungsaufwendungen an, können diese auch künftig als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Für Verkäufe ab 2014 sind die nachträglichen Schuldzinsen nur noch abziehbar, wenn der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen (BMF 15.1.14, IV C 1 - S 2211/11/10001:001).

     

    • Finanzieren Ehegatten die Immobilie gemeinsam, sind auch die Zinsen des Nichteigentümer-Ehegatten in vollem Umfang abziehbar, wenn der Eigentümer-Ehegatte die gesamtschuldnerische Mithaftung übernommen hat (BFH 20.6.12, IX R 29/11 und IX R 30/11).

     

    • Beim Leerstand eines Mietobjekts versagten die Finanzämter bei der teilweisen Eigennutzung durch den Vermieter bisher den kompletten Werbungskostenabzug. Kann der Vermieter aber weiteres Vermietungsbemühen nachweisen, sieht der BFH in einer teilweisen Selbstnutzung auch nur eine teilweise Aufgabe der Vermietungsabsicht und lässt den Werbungskostenabzug für den noch leer stehenden Teil zu (BFH 12.6.13, IX R 38/12).

     

    • Wird eine Immobilie mittels Bausparen finanziert, gilt Folgendes: Steht der Bausparvertrag schon beim Abschluss mit dem Kauf eines konkreten Mietobjekts in zeitlichem und wirtschaftlichen Zusammenhang (z.B. Zwischenfinanzierung), können die Abschlussgebühren als Werbungskosten geltend gemacht werden (SenFin Berlin 7.3.13, S 2253-1/2012-3).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Unter gstb.iww.de stehen in der Rubrik „Downloads“ zwei Checklisten zum kostenlosen Abruf für Sie bereit: Die Checkliste „Einkommensteuererklärung 2013“ und die „Mandanten-Checkliste zur Einkommensteuererklärung 2013“.
    • Auch die im letzten Heft besprochene Checkliste „Betriebliche Steuererklärungen“ finden Sie hier!
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 124 | ID 42566204

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