Umwandlung
Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften
von Dipl.- Finw. Markus Schlagheck, Berlin
Mit dem nachfolgenden Musterfall wird die
Verschmelzung einer Tochter- GmbH auf ihre Mutter- GmbH (upstream-
merger) dargestellt. Besonderes Gewicht gelegt wird dabei auf den
Verlustübergang und auf die mit der Unternehmenssteuerreform
eingeführten Neuerungen.
1. Sachverhalt
Die M- GmbH hält sämtliche Anteile an
der T- GmbH. Beide Gesellschaften haben ein kalendergleiches
Wirtschaftsjahr. Im Mai 2003 wird die Verschmelzung der T- GmbH auf die
M- GmbH beschlossen und zu diesem Zeitpunkt zur Eintragung ins
Handelsregister angemeldet. Die Eintragung erfolgt am 30.9.03. Laut
Verschmelzungsvertrag sollen alle Geschäfte der T- GmbH ab dem
1.1.03 als für Rechnung der M- GmbH vorgenommen gelten. Der
Verschmelzung wird die handelsrechtliche Schlussbilanz der T- GmbH zum
31.12.02 zu Grunde gelegt. Die Handelsbilanzen der T- und der M- GmbH
und die weiteren steuerlichen Daten zum 31.12.02 lauten wie folgt:

Die Beteiligung an der T- GmbH wurde zum 31.12.99
um 75.000 EUR abgeschrieben. Am 20.4.03 beschließt die M- GmbH,
den Bilanzgewinn der T- GmbH auszuschütten. Der Abfluss der
Gewinnausschüttung findet am 25.4.03 statt. Es erfolgt keine
phasengleiche Aktivierung und Passivierung der Gewinnausschüttung
(s. hierzu Alber, GStB 01, 11).
Die stillen Reserven sollen im Rahmen der
Verschmelzung nicht aufgedeckt werden. Der Gewerbesteuer- Hebesatz
beträgt 500 Prozent. Aus Vereinfachungsgründen wird
nachfolgend ohne Solidaritätszuschlag gerechnet.
2. Umwandlungs- und Übertragungsstichtag
Handelsrechtlicher Umwandlungsstichtag ist der
Zeitpunkt, von dem an die Geschäfte der T- GmbH als für
Rechnung der M- GmbH vorgenommen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG),
das heißt, vom 1.1.03 an geht das Ergebnis der Rechnungslegung
der T- GmbH auf die M- GmbH über. Der Umwandlungsstichtag ist frei
wählbar.
Die T- GmbH hat auf den Schluss des Tages, der dem
Umwandlungsstichtag vorangeht, eine handelsrechtliche Schlussbilanz
aufzustellen (§ 17 Abs. 2 UmwG, Tz. 02.02 des UmwSt- Erlasses v.
25.3.98, BStBl I, 268). Der Ablauf dieses Tages ist der steuerliche
Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1 UmwStG = 31.12.02). Er liegt
immer einen Tag vor dem handelsrechtlichen Umwandlungsstichtag. Die
Vereinbarung eines anderen steuerlichen Übertragungsstichtages ist
nicht möglich (BFH 22.9.99, BStBl II 00, 2).
3. Rückwirkung
Zivilrechtlich geht das Vermögen der T- GmbH
erst mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der M-
GmbH auf diese über. Zum selben Zeitpunkt erlischt die T- GmbH
(§ 20 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 UmwG). Da dieser Zeitpunkt von der M- GmbH
kaum beeinflusst werden kann, gelten die Geschäfte der T- GmbH ab
dem Umwandlungsstichtag als für Rechnung der M- GmbH vorgenommen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Das Registergericht darf die
Verschmelzung allerdings nur dann ins Handelsregister eintragen, wenn
die Schlussbilanz der T- GmbH auf einen höchstens acht Monate vor
der Anmeldung der Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt ist.
Kommt es allerdings trotz Fristüberschreitung dennoch zur
Eintragung der Verschmelzung, wird dadurch der Mangel geheilt (§
20 Abs. 2 UmwG).
Aus ertragsteuerlicher Sicht wird das Einkommen
und Vermögen der T- u. M- GmbH so ermittelt, als ob der
Vermögensübergang mit Ablauf des steuerlichen
Übertragungsstichtags erfolgt wäre. Somit endet die
Steuerpflicht der T- GmbH mit Ablauf des 31.12.02. Sämtliche
Geschäftsvorfälle der T- GmbH zwischen
Übertragungsstichtag und Eintragung der Verschmelzung ins
Handelsregister (30.9.03; Rückwirkungszeitraum) werden der M- GmbH
zugerechnet. Lieferungen und Leistungen zwischen der T- GmbH und der M-
GmbH im Rückwirkungszeitraum sind aus ertragsteuerlicher Sicht
innerbetriebliche Vorgänge und damit für die Gewinnermittlung
ohne Bedeutung.
4. Steuerliche Behandlung der T- GmbH
Bewertungswahlrecht
Der T- GmbH wird in § 11 Abs. 1 UmwStG
hinsichtlich der Bewertung der übergegangenen
Wirtschaftsgüter ein Wahlrecht eingeräumt. Soweit
- sichergestellt ist, dass
die in dem übergegangenen Vermögen enthaltenen stillen
Reserven später bei der M- GmbH der Körperschaftsteuer
unterliegen und
- eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht,
kann die T- GmbH in der steuerlichen
Übertragungsbilanz die übergegangenen Wirtschaftsgüter
mit dem Buchwert, dem Teilwert oder einem Zwischenwert ansetzen.
Das Wahlrecht setzt weiterhin voraus, dass die an
der Verschmelzung beteiligten Körperschaften unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 5 UmwStG).
Die T- GmbH und die M- GmbH sind unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig und nicht von der
Körperschaftsteuer befreit. Mithin ist die spätere
Besteuerung der stillen Reserven bei der M- GmbH sichergestellt. Auch
wird eine Gegenleistung für den Übergang der Beteiligung
nicht gewährt, da die M- GmbH alleinige Gesellschafterin und
zugleich Übernehmerin ist.
Zur Vermeidung eines Übertragungsgewinns, der
als laufender Gewinn der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer
unterläge, muss die T- GmbH die Wirtschaftsgüter in der
Übertragungsbilanz zulässigerweise mit den Buchwerten
ansetzen. Handelsrechtliche Schlussbilanz und steuerliche
Übertragungsbilanz sind somit identisch. Der
Übertragungsgewinn kann nach folgendem Schema berechnet werden:

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass nach
Ansicht der Finanzverwaltung das in § 11 Abs. 1 UmwStG normierte
Bewertungswahlrecht weitgehend ins Leere läuft (Tz. 11.01 UmwSt-
Erlass). Begründet wird die Auffassung mit dem
Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die
Steuerbilanz, das auch bei der Verschmelzung zu beachten ist. Für
die handelsrechtliche Schlussbilanz gelten nach § 17 Abs. 2 S. 2
UmwG die Vorschriften des Jahresabschlusses, die in der Regel einen
Zwang zum Buchwertansatz bedeuten, der auch über § 5 Abs. 1
EStG für die Übertragungsbilanz zu beachten ist.
Nach dieser Meinung kann sich lediglich in den
Fällen des für Kapitalgesellschaften geltenden
Wertaufholungsgebotes (§§ 253, 280 HGB) ein über den
bisherigen Buchwerten liegender Wertansatz – und somit ein
eingeschränktes Bewertungswahlrecht – ergeben, denn ab dem
Veranlagungszeitraum 1999 besteht auch eine steuerliche
Wertaufholungspflicht (vgl. hierzu Pflüger, GStB 00, 138;
Hoffmann, GStB 99, 271). Diese gilt auch für die
Übertragungsbilanz. Folglich sind nach Verwaltungsansicht ab 1999
die aufgeholten Werte in der steuerlichen Übertragungsbilanz
auszuweisen, was insoweit zu einem laufenden Gewinn führt.
Die Ansicht der Finanzverwaltung zur
Einschränkung des Bewertungswahlrechts wird von der Literatur
nicht geteilt. Die herrschende Meinung sieht im § 11 UmwStG eine
ungeschriebene Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips
(Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, UmwStG, Rz. 94 m.w.N.), die es
der Überträgerin auch weiterhin ermöglicht, die
übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer
Übertragungsbilanz bis zum Teilwert aufzustocken.
Allerdings wird dieser Meinungsstreit in aller
Regel kein Umwandlungshemmnis sein, denn in der Praxis wird ohnehin
überwiegend eine steuerneutrale Verschmelzung gewünscht.
Mithin führt die Verwaltungsmeinung nur in den Fällen zu
steuerlichen Nachteilen, in denen eine Aufdeckung der stillen Reserven
der Überträgerin ratsam ist. Dies ist zum Beispiel dann der
Fall, wenn die T- GmbH einen Verlust bzw. Verlustvortrag besitzt, der
nicht auf die M- GmbH übergehen kann, weil die Voraussetzungen des
§ 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG nicht erfüllt sind (s. Punkt 6). Hier
würde sich die Aufdeckung der stillen Reserven anbieten, damit
diese mit den Verlusten der T- GmbH verrechnet werden können.
Soweit die stillen Reserven auf abnutzbares Anlagevermögen
entfallen, kommt der M- GmbH dann ein höheres Abschreibungsvolumen
zu, das in der Folgezeit gewinnmindernd wirkt.
Praxishinweis: Wer
eine Aufdeckung der stillen Reserven wünscht, aber einem Streit
mit dem FA aus dem Weg gehen möchte, sollte die betroffenen
Wirtschaftsgüter vor der Verschmelzung an die Übernehmerin
veräußern. So lässt sich der Teilwertansatz auch
außerhalb der Übertragungsbilanz erreichen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf
hingewiesen, dass eine Aufdeckung der stillen Reserven auch dann in
Betracht kommt, wenn nicht sichergestellt ist, dass die stillen
Reserven der Überträgerin der Körperschaftsteuer
unterliegen oder neben Gesellschaftsrechten eine weitere Gegenleistung
gewährt wird. Dann muss die Überträgerin die
übergehenden Wirtschaftsgüter in der Übertragungsbilanz
mit dem Wert der Gegenleistung oder, in Ermangelung einer solchen, mit
deren Teilwerten ansetzen, was zur zwangsweisen Aufdeckung der stillen
Reserven führt (§ 11 Abs. 2 UmwStG).
4.2 Gewinnausschüttung, KSt- Guthaben, Bestand an EK 02
Die M- GmbH hat nach dem steuerlichen
Übertragungsstichtag, aber vor Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister, beschlossen, den Bilanzgewinn der T- GmbH
auszuschütten. In diesem Fall sind aus steuerlicher Sicht
Ausschüttende und Ausschüttungsempfängerin auf Grund der
Rückwirkungsfiktion zum Zeitpunkt der Beschlussfassung identisch.
Ein Abfluss aus dem Vermögen der steuerlich bereits
zusammengeführten Kapitalgesellschaften findet nicht mehr statt.
Die Ausschüttung stellt lediglich eine interne
Vermögensumschichtung dar, die bei der T- GmbH nicht zur
Freisetzung des Körperschaftsteuer- Guthabens führt.
Dementsprechend erzielt die M- GmbH auch keine (steuerfreien)
Beteiligungserträge i.S. des § 8b Abs. 1 KStG.
Das Körperschaftsteuer- Guthaben (1.000 EUR)
und der Bestand des EK 02 (10.000 EUR) der T- GmbH gehen
gemäß § 40 Abs. 1 KStG zum 31.12.02 auf die M- GmbH
über.
Ungeachtet der körperschaftsteuerlichen
Behandlung sind für die Kapitalertragsteuer die zivilrechtlichen
Gegebenheiten zu beachten. Danach fallen im Zeitpunkt des
Zufließens einer Ausschüttung im Rückwirkungszeitraum
Gläubiger (M-GmbH) und Schuldner der Kapitalerträge (T-GmbH)
auseinander. Folglich hat die T-GmbH von der Gewinnausschüttung
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten und
abzuführen. Im Anschluss an die zivilrechtliche Wirksamkeit der
Umwandlung steht einer Erstattung der Kapitalertragsteuer m.E. dann
nichts entgegen, wenn die M-GmbH eine berichtigte
Kapitalertragsteueranmeldung für die T-GmbH abgibt und versichert,
dass Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Abs. 2 EStG auf
Grund der Ausschüttung nicht (mehr) existieren.
4.3 Kapitalveränderungen
Mit dem UntStFG wurde der § 29 KStG neu
gefasst, der bei kalendergleichen Wirtschaftsjahren ab dem
Veranlagungszeitraum 2001 zu beachten ist. Zum einen regelt er die
Behandlung des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG
(früher: § 29 Abs. 3 KStG a.F.), der immer dann zu bilden
ist, wenn sonstige Rücklagen (ohne Einlagen der Anteilseigner) in
Nennkapital umgewandelt worden sind. Zum anderen beschreibt er die
notwendige Anpassung des steuerlichen Einlagekontos in
Umwandlungsfällen.
Nach § 29 Abs. 1 KStG gilt das eingezahlte
Nennkapital der T-GmbH im Rahmen der Verschmelzung als vollständig
nach § 28 Abs. 2 S. 1 KStG herabgesetzt. Bei dieser fiktiven
Herabsetzung des Nennkapitals ist zunächst der Sonderausweis zum
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu mindern. Ein den
Sonderausweis übersteigender Betrag der Nennkapitalherabsetzung
vermehrt das steuerliche Einlagekonto. Besteht am Ende des
Wirtschaftsjahres noch ein Sonderausweis, so vermindert er sich um den
positiven Bestand des Einlagekontos bis zu seinem Verbrauch (§ 28
Abs. 3 KStG). Mit dieser Gesetzeskonstruktion wird sichergestellt, dass
ein Sonderausweis der Überträgerin niemals auf die
Übernehmerin übergehen kann.
Der Sonderausweis der T-GmbH wird wie folgt „weggerechnet“:

Das um 40.000 EUR korrigierte steuerliche
Einlagekonto der T-GmbH verringert sich in einem weiteren Schritt im
Verhältnis der Beteiligung der M-GmbH an der T-GmbH. In diesem
Umfang kommt es nämlich nicht zur Übertragung des
Einlagekontos auf die M-GmbH (§ 29 Abs. 2 S. 2 KStG, s. Punkt
5.4). Da die M-GmbH sämtliche Anteile hält, vermindert sich
das Einlagekonto der T-GmbH um 100 Prozent von 55.000 EUR auf 0 EUR.
Zum 31.12.02 ist folglich kein steuerliches Einlagekonto der T-GmbH
mehr vorhanden, das auf die M-GmbH übergehen könnte.
Nachfolgendes Schaubild verdeutlicht die
Kapitalveränderungen nach einem upstream-merger, bei dem die
Übernehmerin an der Überträgerin, nicht aber die
Überträgerin an der Übernehmerin beteiligt ist.

5. Steuerliche Behandlung bei der M-GmbH
5.1 Bewertung der übergegangenen Wirtschaftsgüter
Die von der M-GmbH übernommenen
Wirtschaftsgüter sind gemäß § 12 Abs. 1 UmwStG
i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwStG zwingend mit den in der steuerlichen
Übertragungsbilanz der T-GmbH enthaltenen Werten in die
Übernahmebilanz der M-GmbH zu übernehmen (Grundsatz der
Buchwertverknüpfung).
Das Handelsrecht hingegen kennt diese
Verknüpfung nicht. Der § 24 UmwG erlaubt es der M-GmbH, in
ihrer handelsrechtlichen Aufnahmebilanz zum 1.1.03 (gesetzlich nicht
vorgeschrieben) und in den folgenden Jahresbilanzen das
übernommene Vermögen mit den in der Schlussbilanz der T-GmbH
ausgewiesenen Buchwerten oder höheren Werten (höchstens
jedoch Verkehrswerten) anzusetzen. Dies kann zum Beispiel zur
Vermeidung eines handelsrechtlichen Verschmelzungsverlustes notwendig
werden.
Seitens der Finanzverwaltung wird das Abweichen
der steuerlichen Übernahmebilanz von der handelsrechtlichen
Aufnahmebilanz akzeptiert, da insoweit die §§ 12 Abs. 1, 4
Abs. 1 UmwStG Vorrang vor dem Maßgeblichkeitsprinzip haben. Nicht
toleriert wird jedoch ein Auseinanderlaufen der folgenden
handelsrechtlichen Jahresbilanzen und der entsprechenden
Steuerbilanzen. Hier soll wieder das Maßgeblichkeitsprinzip
gelten. Wird in der Aufnahmebilanz bzw. in der Handelsbilanz der M-
GmbH zum 31.12.03 das übernommene Vermögen mit einem
über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt, so müssen die
übernommenen Wirtschaftsgüter auch in ihrer Steuerbilanz zum
31.12.03 bis zu den höheren handelsbilanziellen Werten aufgestockt
werden (§ 5 Abs. 1 EStG), was steuerlich zu einem höheren
laufenden Gewinn führt. Die Obergrenze bilden jedoch die
steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der T- GmbH (ggf.
gemindert um AfA; Tz. 11.02, 3.02 UmwSt- Erlass). Nach dieser Lesart
konterkariert das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht (§ 24
UmwG) die nach § 11 Abs. 1 UmwStG mögliche steuerneutrale
Verschmelzung.
Die Ansicht der Finanzverwaltung wird in der
Literatur kritisiert, weil mit der steuerlichen Zwangshochbewertung
keine übereinstimmenden Handels- und Steuerbilanzen geschaffen
werden können, da die handelsrechtliche Wertobergrenze
(Verkehrswert) nicht mit der steuerlichen Obergrenze (fortgeführte
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) übereinstimmen muss
(Rödder, DB 98, 998).
5.2 Übernahmeergebnis und Gewinnkorrektur
Nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG bleibt bei der
Gewinnermittlung der M- GmbH der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Buchwert der Anteile an der T- GmbH und dem Wert, mit dem die
übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind,
außer Ansatz. Dieser so genannte Übernahmegewinn bzw. -
verlust lässt sich wie folgt ermitteln:

Soweit die Anteile an der T- GmbH auf den
niedrigen Teilwert abgeschrieben wurden und diese Gewinnminderung auch
steuerlich zu berücksichtigen ist, das heißt § 8b Abs.
3 KStG oder § 50c EStG nicht zur Anwendung kommen (s. hierzu
Schlagheck, StBp 00, 4), unterliegt dieser Betrag (hier 75.000 EUR) der
Besteuerung (§ 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG). Er ist bei der
Einkommensermittlung 2002 der M- GmbH dem Steuerbilanzgewinn
hinzuzurechnen. Eine Verrechnung mit dem steuerlich nicht zu
berücksichtigenden Übernahmeverlust ist nicht möglich
(Tz. 12.05, 12.06 UmwSt- Erlass).
Die steuerliche Übernahmebilanz der M- GmbH zum 31.12.02 lautet wie folgt:

5.3 Eintritt in die Rechtsstellung der T-GmbH
Die M- GmbH tritt auf Grund der
Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung der T- GmbH ein, das
heißt, es liegt – im Unterschied zum Handelsrecht –
keine Anschaffung der übernommenen Wirtschaftsgüter vor.
Folglich sind insbesondere hinsichtlich der AfA, der erhöhten
Absetzungen, der Sonderabschreibungen, der den steuerlichen Gewinn
mindernden Rücklagen sowie der Bewertung der übernommenen
Wirtschaftsgüter die Verhältnisse der T- GmbH maßgebend
(§ 12 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 UmwStG). Dies bedeutet:
- Die M- GmbH hat die AfA nach der bisherigen Bemessungsgrundlage und der bisherigen AfA- Methode zu ermitteln;
- die sofortige Abschreibung von übernommenen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2 EStG ist nicht möglich;
- der
Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum
Betriebsvermögen der T- GmbH wird der M- GmbH angerechnet
(bedeutsam z.B. für eine § 6b- Rücklage).
5.4 KSt- Guthaben, EK 02, Einlagekonto
Das Körperschaftsteuer- Guthaben und der
positive Bestand i.S. des § 36 Abs. 7 KStG (ehemaliges EK 02) der
T- GmbH gehen auf die M- GmbH über (§ 40 Abs. 1 KStG).
Das steuerliche Einlagekonto der T- GmbH wird
gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 KStG der M- GmbH zugerechnet.
§ 29 Abs. 2 S. 2 enthält jedoch – wie bereits
erwähnt – eine gewichtige Ausnahme. Danach unterbleibt der
Übergang des steuerlichen Einlagekontos im Verhältnis der
Beteiligung der M- GmbH an der T- GmbH. Die M- GmbH ist
Alleingesellschafterin, so dass das Einlagekonto der T- GmbH nicht auf
die M- GmbH übergeht.
6. Abwandlung: Upstream- merger und Verlustvortrag
6.1 M- GmbH mit Verlustvortrag
In Abwandlung des Ausgangssachverhaltes soll die
M- GmbH nun zum 31.12.02 über einen Verlustvortrag verfügen.
Wie wirkt sich der upstream- merger im Hinblick auf den Verlustvortrag
aus?
Die Abziehbarkeit eigener Verlustvorträge der
M- GmbH richtet sich nach § 8 Abs. 4 KStG. Danach geht der
Verlustabzug verloren, wenn mehr als die Hälfte der Anteilseigner
der M- GmbH gewechselt haben und der M- GmbH überwiegend neues
Betriebsvermögen zugeführt wird (zu näheren Einzelheiten
s. GStB 99, 203). Durch die Verschmelzung der T- GmbH auf die M- GmbH
wechseln die Anteilseigner der M- GmbH nicht. Folglich kann allein auf
Grund der Verschmelzung der Verlustvortrag der M- GmbH nicht verloren
gehen.
Anderes gilt dann, wenn bereits vor der
Verschmelzung ein schädlicher Anteilseignerwechsel auf
Gesellschafterebene der M- GmbH stattgefunden hat, und der sich
anschließende fünfjährige Zuführungszeitraum noch
nicht abgelaufen ist. In diesem Fall kann das im Rah- men der
Verschmelzung übergegangene Aktivvermögen der T- GmbH dazu
beitragen, dass die unschädliche Zuführungsgrenze (50 Prozent
des Aktivvermögens zum Zeitpunkt des schädlichen
Anteilseignerwechsels) überschritten wird, was zum Verlust der
wirtschaftlichen Identität der M- GmbH und damit zur Versagung der
weiteren Verlustnutzung führt. Ausgenommen sind nur die so
genannten Sanierungsfälle i.S. des § 8 Abs. 4 S. 3 KStG (zur
Sanierung s. GStB 99, 203 u. 03, 237).
Nicht geklärt ist die Frage, zu welchem
Zeitpunkt die durch die Verschmelzung übergehenden
Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen der M- GmbH
zugeführt werden (Übertragungsstichtag oder
Handelsregistereintragung der Verschmelzung). Mit Dötsch (DB,
Beilage Nr. 8/99, 8) bin ich der Ansicht, dass auf den
Übertragungsstichtag abzustellen ist. Praktische Auswirkung hat
dies u.a. für die Zuführung von überwiegend neuem
Betriebsvermögen, wenn der Übertragungsstichtag noch
innerhalb der Fünf- Jahres- Frist liegt, die sich an den
schädlichen Anteilseignerwechsel anschließt, die
Handelsregistereintragung aber außerhalb dieser Frist erfolgt.
6.2 T- GmbH mit Verlustvortrag
Nun soll die T- GmbH des Ausgangsfalles zum
31.12.02 über einen Verlustvortrag verfügen. Der
Geschäftsbetrieb wird durch die M- GmbH fortgeführt.
Insolvenzgründe liegen nicht vor (zu insolvenzrechtlichen
Problemen im Zusammenhang mit der Verschmelzung s. Knackstedt, GStB 00,
198). Unter welchen Voraussetzungen geht der Verlustvortrag auf die M-
GmbH über?
6.2.1 Beschränkung des Verlustüberganges durch § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG
Der Übergang des Verlustvortrages von der T-
GmbH auf die M- GmbH ist nur unter den Voraussetzungen des § 12
Abs. 3 S. 2 UmwStG möglich. Danach kann die M- GmbH den
Verlustvortrag der T- GmbH nutzen, wenn der Betrieb oder Betriebsteil,
der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag
hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen
Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf
Jahren fortgeführt wird.
Verlustverursachender Betrieb oder Betriebsteil
Unter Betrieb ist nach Verwaltungsmeinung die
gesamte wirtschaftliche Aktivität des Unternehmens und als
Betriebsteil eine abgrenzbare wirtschaftliche Aktivität zu
verstehen, der bestimmte personelle und sachliche Ressourcen zugeordnet
werden können. Einzelne Wirtschaftsgüter oder Kostenstellen
erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BMF 16.4.99, BStBl I, 455
Tz. 37).
Fortführung in vergleichbarem Umfang
Nach Tz. 15 u. 38 des o.g. BMF- Schreibens muss
der verlustverursachende Betrieb(steil) am Verschmelzungsstichtag bei
der T- GmbH noch in dem Umfang bestehen, den er im Durchschnitt
während der Verlustphase gehabt hat. Darüber hinaus muss er
nach der Verschmelzung noch mindestens fünf Jahre von der M- GmbH
in vergleichbarem Umfang fortgeführt werden, was anhand einer
Abschmelzungsprüfung zu kontrollieren ist.
Die Abschmelzungsprüfung verläuft wie folgt:
- Berechnung der Vergleichsgröße I:
Vom Beginn bis zum Ende der Verlustphase, längstens bis zum
Übertragungsstichtag, wird jeweils eine
Durchschnittsgröße pro einzelfallbezogenem
Vergleichskriterium errechnet (z.B. Umsatz, Auftragsvolumen,
Aktivvermögen, Anzahl der Arbeitnehmer). Als problematisch erweist
sich die Bestimmung des Beginns der Verlustphase beim Wechsel zwischen
Verlusten und Gewinnen. Der Beginn der Dauerverlustsituation kann daher
nur für den jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
- Vergleichsgröße II und Abschmelzungsumfang:
Anhand obiger Vergleichskriterien ist zum Übertragungsstichtag und
während des sich anschließenden fünfjährigen
Fortführungszeitraumes der tatsächliche Umfang des
verlustverursachenden Betriebs(teils) zu ermitteln
(Vergleichsgröße II). Die Vergleichsgröße II darf
zum Übertragungsstichtag und während des
Fortführungszeitraumes nicht unter 50 Prozent der
Vergleichsgröße I absinken. Diese Abschmelzungsgrenze gilt
zunächst für die Sanierungsfälle i.S. des § 8 Abs.
4 S. 3 KStG. Für den Bereich der Verschmelzung wird eine Grenze im
BMF- Schreiben nicht explizit genannt. Mit dem Verweis auf die
Regelungen für die Sanierungsfälle (Tz. 15- 20, 38 des o.g.
BMF- Schreibens) kommt m.E. aber zum Ausdruck, dass die dortige
Abschmelzungsgrenze auch für Verschmelzungen gelten soll. Eine
andere Ansicht vertritt Dötsch (DB, Beilage Nr. 8/99, 12), der die
Vergleichsgröße II nur zum Ende des Fünf- Jahres-
Zeitraumes ermitteln will. Diese Auffassung entspricht aber wohl nicht
der Gesetzesintention, die m.E. in einem zeitraumbezogenen und nicht
zeitpunktbezogenen Vergleich der Größen I und II liegt.
Sonst könnte es nämlich zur Aushöhlung des § 12
Abs. 3 S. 2 UmwStG kommen, indem der Betrieb(steil) kurz nach dem
Übertragungsstichtag in erheblichem Umfang abgeschmolzen und kurz
vor Ende des Fünf- Jahres- Zeitraums wieder ausgeweitet wird. Die
Abschmelzungsprüfung lässt sich nur dann ohne Schwierigkeiten
durchführen, wenn die M- GmbH eine organisatorische Trennung ihres
eigenen Betriebs von dem übernommenen Betrieb(steil) vornimmt.
Zusammenlegungen und ineinandergreifende Neustrukturierungen
führen in der Regel zu Nachweisproblemen (s. hierzu Düll/
Fuhrmann, DStR 00, 1166).
- Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse:
Was hierunter zu verstehen ist, regelt das BMF- Scheiben nicht. M.E.
ergibt sich das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse aus
der Summe der Vergleichskriterien. Dies bedeutet, die
Abschmelzungsprüfung ist für jedes der Vergleichskriterien
getrennt durchzuführen und dann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
zu würdigen. Mithin muss die schädliche Abschmelzung eines
Kriteriums nicht zwangsläufig zur Versagung der Verlustnutzung
führen (gl.A. Dötsch, DB, Beilage Nr. 8/99, 20).
Abweichend von der Verwaltungsansicht wird in der
Literatur (Hörger/Endres, FR 98, 1017/1020 m.w.N.) die Meinung
vertreten, die Fortführung des verlustverursachenden
Betriebs(teils) in einem vergleichbaren Umfang müsse
zukunftsorientiert verstanden werden. Dies hat zur Konsequenz, dass der
Verlustabzug erhalten bleibt, wenn der Betrieb(steil) nur in dem Umfang
fortgeführt wird, den er zum Übertragungsstichtag gehabt hat.
Damit wäre ein Abschmelzen bis zum Übertragungsstichtag
unschädlich, womit der § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG zur Leerformel
abgewertet wird. Welche Auffassung sich durchsetzen wird, ist
völlig offen. Soweit zu übersehen, liegt für diesen
Bereich noch keine BFH- Rechtsprechung vor. Das BFH- Urteil vom 5.6.03
(I R 38/01, Abruf-Nr. 032170)
ist insoweit nicht einschlägig, da es noch den „alten“
§ 12 Abs. 3 S. 3 UmwStG betrifft.
Überträgt die M- GmbH nach Verschmelzung
– aber innerhalb des Fortführungszeitraumes – den
verlustverursachenden Betrieb(steil) der ehemaligen T- GmbH im Wege der
Einzelrechtsnachfolge auf einen Dritten (z.B. durch
Veräußerung, Einbringung), ist der Verlustabzug zu versagen,
da dann der Betrieb(steil) nicht mehr von der M- GmbH fortgeführt
wird. Nur bei Weiterübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge bleibt
der Verlustabzug unter der Voraussetzung erhalten, dass der
Gesamtrechtsnachfolger den Betrieb entsprechend fortführt (Tz. 43
des BMF- Schreibens).
Alternative: Verschmelzung der M- GmbH auf die T- GmbH (down- stream- merger)
Es zeigt sich, dass der § 12 Abs. 3 S. 2
UmwStG den Übergang des Verlustvortrages der T- GmbH auf die M-
GmbH erheblich erschwert und zudem noch mit rechtlichen Unklarheiten
verbunden ist. Eine Alternative ist in der Verschmelzung der M- GmbH
auf die T- GmbH zu sehen, die von der Finanzverwaltung unter der
Voraussetzung akzeptiert wird, dass alle an der Verschmelzung
Beteiligten einen übereinstimmenden Antrag auf Anwendung der
§§ 11- 13 UmwStG stellen (Tz. 11.24 UmwSt- Erlass). In diesem
Fall stellt sich die Problematik des § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG
nicht, da die M- GmbH keinen Verlustvortrag besitzt. Es muss jedoch
beachtet werden, dass mit der Verschmelzung der M- GmbH auf die T- GmbH
ein schädlicher Anteilseignerwechsel i.S. des § 8 Abs. 4 S. 2
KStG verbunden ist. Vor Verschmelzung war die M- GmbH Anteilseignerin,
nach Verschmelzung sind die Gesellschafter der M- GmbH Anteilseigner
der T- GmbH. Wird in den fünf Jahren nach dem schädlichen
Anteilseignerwechsel überwiegend neues Betriebsvermögen
zugeführt, kommt es zum Verlust der wirtschaftlichen
Identität der T- GmbH, was die weitere Nutzung eines noch
bestehenden Verlustvortrages ausschließt.
Lag bereits vor der Verschmelzung ein
schädlicher Anteilseignerwechsel bei der T- GmbH vor und ist die
Fünf- Jahres- Frist noch nicht abgelaufen, so wird der T- GmbH
durch den downstream- merger neues Betriebsvermögen
zugeführt, was zur Versagung der Verlustnutzung führen kann.
Problematisch ist in diesem Fall wiederum der Zeitpunkt der
Zuführung neuen Betriebsvermögens (s. 6.1).
6.2.2 Verhältnis von § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG zu § 8 Abs. 4 KStG
Weiterhin ist anzumerken, dass die Prüfung
des § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG die wirtschaftliche Identität der
T- GmbH zum Übertragungsstichtag voraussetzt. Der Verlustabzug der
T- GmbH kann also nur dann nach § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG auf die M-
GmbH übergehen, wenn die T- GmbH zum Übertragungsstichtag
ihren Verlust selber nach § 8 Abs. 4 S. 1 KStG hätte nutzen
können.
Hieraus kann sich dann ein Problem ergeben, wenn
die M- GmbH die Mehrheit der Anteile an der T- GmbH im Vorfeld der
Verschmelzung erworben hat (steuerschädlicher Anteilseignerwechsel
i.S. des § 8 Abs. 4 S. 2 KStG) und dem verlustverursachenden
Betrieb(steil) nach Verschmelzung, aber innerhalb von fünf Jahren
nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel, überwiegend neues
Betriebsvermögen zugeführt wird. In diesen Fällen
rechnet die Finanzverwaltung die Zuführung des
Betriebsvermögens noch der T- GmbH zu, was rückwirkend zur
Versagung des nach § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG übergegangenen
Verlustvortrages führt (Tz. 49 des BMF- Schreibens). Sie
begründet ihre Auffassung mit der Gesamtrechtsnachfolge der M-
GmbH.
Im Schrifttum stößt die Ansicht der
Finanzverwaltung auf Ablehnung (Fey/Neyer, GmbHR 99, 952): Da die T-
GmbH nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht mehr
existiere, könnten ihr auch die Zuführungen der M- GmbH nicht
zugerechnet werden. Folglich sei die rückwirkende Aberkennung des
Verlustüberganges nicht möglich. Auch mit dieser Problematik
musste sich der BFH – soweit übersehbar – noch nicht
beschäftigen.
6.3 Keine Änderung des Verlustübergangs durch das StVergAbG
Mit dem StVergAbG sollte der Übergang des
Verlustvortrages in den Fällen der Verschmelzung, der
Vermögensübertragung und der Spaltung ausgeschlossen werden.
Dann hätten nur noch solche Körperschaften Verluste nutzen
können, die sie auch tatsächlich erwirtschaftet haben. Diese
Pläne wurden zwar seinerzeit nicht umgesetzt (vgl. Christoffel,
GStB 03, 178/181), doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben. In nicht
allzu ferner Zeit wird das Thema sicherlich erneut auf einer
„Agenda“ der Bundesregierung stehen.
7. Gewerbesteuer
Eine eigenständige gewerbesteuerliche Behandlung von Verschmelzungsvorgängen existiert nicht. Dies bedeutet:
- Im Rahmen der
Verschmelzung richtet sich die Ermittlung des Gewerbeertrages der
T- u. M- GmbH nach den Vorschriften der §§ 11- 13
UmwStG (§ 19 Abs. 1 UmwStG). Die Rückwirkungsfiktion (§
2 Abs. 1 UmwStG) gilt auch für die Gewerbesteuer.
- Für
den Übergang der vortragbaren Fehlbeträge (§ 10a GewStG)
der T- GmbH auf die M- GmbH ist die Vorschrift des § 12 Abs. 3 S.
2 UmwStG ebenfalls anzuwenden (§ 19 Abs. 2 UmwStG).
Inwieweit das Gesetz zur Reform der Gewerbesteuer
hier Änderungen bringen wird, bleibt abzuwarten. Derzeit sieht es
so aus, dass der Verlustabzug der Höhe nach beschränkt werden
könnte (s. Hegemann/ Querbach, GStB 03, 390/399).
8. Grunderwerbsteuer
Überträgt die T- GmbH im Rahmen der
Verschmelzung auch Grundvermögen auf die M- GmbH, löst dieser
Vorgang Grunderwerbsteuer aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Die
Bemessungsgrundlage ist der Bedarfswert i.S. von § 138 Abs. 2 oder
3 BewG (§ 8 Abs. 2 GrEStG).
Nach Verwaltungsauffassung stellt die im Rahmen
der Verschmelzung anfallende Grunderwerbsteuer eine sofort abziehbare
Betriebsausgabe dar (Tz. 4.43 UmwSt- Erlass). Diese Regelung befindet
sich zwar im Abschnitt über den Vermögensübergang auf
eine Personengesellschaft bzw. auf eine natürliche Person; einer
Übertragung dieser Regelung auf die Verschmelzung von
Körperschaften steht m.E. aber nichts entgegen.
9. Umsatzsteuer
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Verschmelzung
als eine Geschäftsveräußerung der T- GmbH an die M-
GmbH zu behandeln, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt (§ 1 Abs.
1a UStG).
Im Unterschied zur Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer gilt die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1
UmwStG nicht für die Umsatzsteuer. Für sie sind weiterhin die
zivilrechtlichen Regelungen maßgeblich, mit der Folge, dass die
Unternehmereigenschaft der T- GmbH erst mit Eintragung der
Verschmelzung in das Handelsregister endet. Hieraus folgt, dass die
Umsätze der T- GmbH bis zur Handelsregistereintragung von ihr und
nicht von der M- GmbH anzumelden und zu versteuern sind.
Für den Vorsteuerabzug der T- GmbH ist darauf
zu achten, dass die betreffenden Eingangsrechnungen bis zur
Handelsregistereintragung der Verschmelzung auch auf diese auszustellen
sind (s. im Weiteren Götz, GStB 99, 239).