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  • 04.05.2010 | Bundesfinanzhof

    Vorzeitige Vertragsbeendigung: Entschädigung bleibt grundsätzlich umsatzsteuerbar

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Obwohl der BGH (14.3.07, VIII ZR 68/06) kürzlich noch bei vorzeitig aufgelösten Leasingverträgen eine Umsatzsteuerbarkeit von „Entschädigungszahlungen" verneint hat, hat der BFH nun seine frühere Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbarkeit von Entschädigungen wegen einvernehmlicher vorzeitiger Vertragsauflösung bestätigt (BFH 29.7.09, V B 156/08, Abruf-Nr. 101317).

     

    Rechtsentwicklung und Problemstellung

    Der BFH (7.7.05, V R 34/03) hatte bereits früher entschieden, dass ein Rechtsanwalt die von einem Mandanten für die vorzeitige einvernehmliche Beendigung eines mehrjährigen Beratervertrags erhaltene „Entschädigung" der Umsatzsteuer unterwerfen muss. In 2007 entschied der BGH allerdings anders: In einem „Kfz-Leasing-Fall“ hatte der Leasingnehmer nach vorzeitiger Vertragskündigung wegen Totalschadens auch die bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende vorgesehenen Leasingraten zu zahlen. Da diesen Zahlungen keine Leistung des Leasinggebers mehr gegenüberstehe, müsse es sich dabei um nicht-umsatzsteuerbaren Schadenersatz handeln (BGH 14.3.07, VIII ZR 68/06). In der Urteilsbegründung hob der BGH hervor, diese Einordnung bleibe auch dann unverändert, wenn die Entschädigung nicht auf einer einseitig verschuldeten Vertragsbeendigung, sondern auf einer einvernehmlichen Vertragsauflösung beruhe.  

     

    Mit BMF-Schreiben vom 22.5.08 (IV B 8 - S 7100/07/10007, BStBl I 08, 632) verfügte die Finanzverwaltung daraufhin, soweit es im Rahmen vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte zu einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages komme, seien Entschädigungen für künftige Leasingraten „echter" (nicht umsatzsteuerbarer) Schadenersatz. Offen ließ das BMF, wie in den übrigen Fällen vorzeitiger Vertragsbeendigung (z.B. bei Beratungs- oder Mietverträgen - auch nach einvernehmlicher Vertragsauflösung) zu verfahren sei.  

     

    Der aktuelle BFH-Beschluss und seine Praxisfolgen

    Im vorliegenden Streitfall ging es um eine seit 10/91 auf die Dauer von 20 Jahren verpachtete Hotelanlage, bei der die Pächterin P zum 31.12.95 vorzeitig gekündigt und bereits seit 11/95 die Pachtzahlung verweigert hatte. Nach Bestätigung ihrer Sichtweise durch das OLG und zwischenzeitlicher Insolvenz der Verpächterin V sah der BGH demgegenüber in 9/99 die Kündigung als unwirksam an. Daraufhin vereinbarten V und P in 3/00 die einvernehmliche Auflösung des bereits seit Ende 1995 nicht mehr vollzogenen Pachtvertrags gegen eine Entschädigung, die vereinbarungsgemäß sowohl die Zeit zwischen 11/95 und 3/00 als auch die Zeit von 3/00 bis 10/2011 umfasste.  

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