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  • · Fachbeitrag · Geschäftsgebühr

    Keine anwaltliche Versicherung im Mahnbescheidsantrag

    | Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen, da dem Rechtsanwalt bei einer Rahmengebühr ein Spielraum von 20 Prozent (Toleranzgrenze) zusteht (BGH VE 11, 76 ). Das gilt auch im gerichtlichen Mahnverfahren. |

     

    Dieser Überzeugung ist das AG Hagen (6.10.11, 11-2225334-01-N, Abruf-Nr. 122703). Es sieht daher keine Grundlage für eine Monierung des Rechtspflegers im Mahnverfahren. Werde der eingeräumte Spielraum eingehalten bestehe kein Anhaltspunkt, dass eine offensichtlich unbegründete oder offensichtlich nicht durchsetzbare Forderung geltend gemacht wird. Die Überprüfung der geltend gemachten Gebühren durch das Mahngericht beschränke sich darauf, ob das billige Ermessen bei der Gebührenforderung „erkennbar“ überschritten worden ist (so schon AG Hagen 24.4.05, 042330118-03-N).

     

    PRAXISHINWEIS | Dies muss dann ebenso für die vorgerichtlichen Gebühren eines Inkassounternehmens gelten, da sich die Begrenzung der Überprüfungserlaubnis aus der Anwendung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB und damit aus dem Vergleich zu den Rechtsanwaltsgebühren ergibt. Zugleich werden die zentralen Mahngerichte nun die notwendigen Konsequenzen ziehen und ihre Plausibilitätskontrollen anpassen müssen, um unnötige Verzögerungen beim Erlass der Mahnbescheide zu verhindern. Soweit andere Mahngerichte eine andere Praxis verfolgen, kann dagegen auf der Grundlage der Entscheidung des AG Hagen vorgegangen werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 145 | ID 35310540