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  • · Fachbeitrag · Honorarvereinbarung

    Erst vereinbaren, dann Mandat übernehmen

    | Hat der Anwalt ein Mandat angenommen, muss er nach dem RVG arbeiten. Kündigt er den Vertrag, weil der Mandant sich weigert, eine Honorarvereinbarung mit Sätzen über der gesetzlichen Vergütung abzuschließen, kann sein bereits entstandener Honoraranspruch untergehen, wenn der Mandant für den neuen Bevollmächtigten die gleichen Gebühren wieder aufwenden muss. Der Anwalt kann nicht geltend machen, dass der Mandant sich vertragswidrig verhalten hat, indem er der Honorarvereinbarung nicht zugestimmt hat ( BGH 29.9.11, IX ZR 170/10, Abruf-Nr. 113612 ). |

     

    Der Anwalt kann sich sogar schadenersatzpflichtig machen, kündigt er zur Unzeit. Er muss seine Kündigung also so einrichten, dass es dem bisherigen Mandanten möglich ist, rechtzeitig einen neuen Bevollmächtigten zu finden. Er sollte daher zunächst nur ein Beratungsgespräch führen und die weitere Auftragsannahme vom Abschluss einer Honorarvereinbarung abhängig machen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 4 | ID 30892730