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  • · Fachbeitrag · Anwaltsvergütung

    Keine dramatischen Folgen bei unwirksamer Vergütungsvereinbarung

    Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung aber nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (BGH 5.6.14, IX ZR 137/12, Abruf-Nr. 142106).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht restliches Anwaltshonorar in Höhe von rund 90.000 EUR. Hintergrund war ein Mandat zur Sicherstellung einer Finanzierung eines Hotelkaufes über 8 Mio. EUR.

     

    Nachdem ein erstes Aufforderungsschreiben an die Finanzierungsbank zu Gesprächen führte, schlossen der Rechtsanwalt und der Beklagte eine Vergütungsvereinbarung, wonach der Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren 20.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erhalten sowie im Falle des Abschlusses eines Finanzierungsvertrags weitere 10.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erhalten sollte. Der Beklagte zahlte 20.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, weil die Gespräche erfolglos waren. Zugleich wurde der Rechtsanwalt mit einer Schadenersatzklage gegen die Bank (H.) beauftragt und mündlich vereinbart, dass die Pauschalvergütung, die sich zunächst nur auf die außergerichtliche Tätigkeit bezogen hatte, nun auch die erste Instanz eines Klageverfahrens gegen die H. abdecken sollte. Nach Fertigung der Klageschrift einigte sich der Beklagte ohne anwaltliche Beteiligung noch mit H., sodass es nicht mehr zur Klageeinreichung kam.