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  • 17.06.2009 | Kreditrecht

    Darlehensverträge und Restschuldversicherungen = verbundene Verträge?

    Verbraucherdarlehensverträge und Restschuldbefreiungsversicherungen stellen keine verbundenen Verträge i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB dar, selbst wenn sie zugleich abgeschlossen werden (OLG Köln 14.1.09, 13 U 103/08, Abruf-Nr. 091848).

     

    1. Selbst wenn gleichzeitig mit Darlehensverträgen sogenannte Restschuldversicherungsverträge abgeschlossen werden, stellen sie keine verbundenen Geschäfte i.S.v. § 358 Abs.1, Abs. 2 S. 1 BGB dar.  
    2. Kommt eine Einbeziehung der Beiträge für die Restschuldversicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes des gleichzeitig abgeschlossenen Darlehensvertrags nach § 492 Abs.1 S. 5 Nr. 5, Abs. 2 S. 2 BGB i.V. mit § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV nicht in Betracht, weil der Darlehensgeber den Abschluss der Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung für die Gewährung des Darlehens vorgeschrieben hat, sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins besteht, die Kosten der Restschuldversicherung nicht bei der Berechnung des Vertragszinses zu berücksichtigen.  
    3. Eine Bank, die bei Abschluss eines Darlehensvertrags den Abschluss einer Restschuldversicherung vermittelt, muss grundsätzlich nur ungefragt auf den Erhalt einer Vermittlungsprovision hinweisen, wenn für sie erkennbar durch diese Provision der Versicherungsbeitrag im Vergleich zu den sonst üblichen Beiträgen für Restschuldversicherungen wesentlich erhöht wird.  
    (OLG Oldenburg 15.1.09, 8 U 122/08, Abruf-Nr. 091849)

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Wenn es sich bei Darlehensverträgen und zu deren Sicherung mit abgeschlossenen Restschuldversicherungen um verbundene Verträge handelt, ist der Verbraucher, der seine auf den Abschluss der Restschuldversicherung gerichtete Willenserklärung widerruft, nach § 358 Abs. 1 BGB auch an den zugleich geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag nicht mehr gebunden. Folge: Der Verbraucherdarlehensvertrag wäre nicht nach Vertragsrecht abzuwickeln, sondern im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses, d.h. zu für den Gläubiger deutlich schlechteren Konditionen.  

     

    Nach § 358 Abs. 3 BGB sind ein Vertrag über Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag miteinander verbunden, wenn das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese ist vor allem anzunehmen, wenn der Unternehmer die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder bei Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.