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  • 17.05.2010 | Darlehensrecht

    BGH klärt Streitfrage zum verbundenen Geschäft

    Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag können ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB bilden (BGH 15.12.09, XI ZR 45/09, Abruf-Nr. 100412).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine Bank, nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Anspruch. Die Beklagten hatten gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag abgeschlossen, zu dessen Finanzierung die Darlehenssumme erhöht worden war. Sie sind der Auffassung, der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bildeten verbundene Geschäfte i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB. Da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung nicht den bei verbundenen Geschäften zu beachtenden Anforderungen entspreche, seien sie noch zum Widerruf des Darlehensvertrags berechtigt. LG und OLG haben der Klage stattgegeben und den Einwand der Beklagten zurückgewiesen. Der BGH hat das anders gesehen und damit eine alte Streitfrage geklärt.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach Ansicht des BGH aufgrund des Darlehensvertrags gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB keinen Anspruch. Die Beklagten haben ihre auf Abschluss dieses Vertrags gerichteten Willenserklärungen gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen. Bei Abgabe der Widerrufserklärung war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung war nicht ordnungsgemäß, weil sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 BGB enthielt.  

     

    Die in §§ 358 f. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge sind anwendbar. Sie werden entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (AG München BKR 09, 419) und der Literatur (Freitag, VersR 09, 862; Lange/Schmidt, BKR 07, 493; Schramm, BKR 09, 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziellen Vorschriften des VVG über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt. Nach §§ 8, 48c VVG a.F. kann ein Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen seine Vertragserklärung widerrufen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Diese Vorschriften, die nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen (BT-Drucksache 15/2946, S. 29) „eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen“ darstellen, besagen nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Versicherungsvertrag und ein Darlehensvertrag verbundene Geschäfte bilden können. Dies ist nicht im VVG, sondern in den §§ 358 f. BGB geregelt, die insoweit als Spezialregelung anzusehen und neben den Vorschriften des VVG über die Widerruflichkeit von Versicherungsverträgen anwendbar sind.