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  • · Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht

    Gestaltung der Vorsorgevollmacht

    von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Sachverhalt

    Mittels einer Vorsorgevollmacht sollte ein zugunsten der Vollmachtgeberin (Frau A) bestelltes Nießbrauchsrecht im Grundbuch gelöscht werden. Für den Fall, dass sie aufgrund einer geistigen oder seelischen Behinderung bzw. Krankheit nicht mehr in der Lage sein sollte, ihre eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, erteilte Frau A dem Antragsteller und Frau C Generalvollmacht nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens.

     

    Nach der Beschreibung des Vollmachtsumfangs in persönlichen Angelegenheiten (Heilbehandlung, Unterbringung usw.) heißt es: „Im Außenverhältnis gilt diese Vollmacht uneingeschränkt. Im Innenverhältnis sind die Bevollmächtigten gehalten, die Vollmacht möglichst nur nach meiner Weisung und unter Berücksichtigung meiner Wünsche (§ 1901 BGB) auszuüben.“

     

    Die Vollmachtgeberin bat nach Beurkundung um eine beglaubigte Fotokopie der Vollmachtsurkunde und um Erteilung je einer Ausfertigung für die Bevollmächtigten, die jedoch zunächst ihr ausgehändigt werden sollten. Eine zweite Ausfertigung dieser Urkunde war dem Antragsteller erteilt worden.

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