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  • · Fachbeitrag · Landgericht Krefeld

    Kein Schmerzensgeld wegen angeblicher Verletzung des Totenfürsorgerechts durch Umbettung

    | Ist nicht die Tochter, sondern die Ehefrau des Verstorbenen primär zur Totenfürsorge berufen, entscheidet Letztere über die Art der Bestattung - so das LG Krefeld mit Urteil vom 24.2.17 (1 S 68/16, Abruf-Nr. 194127 ). |

     

    Die totenfürsorgeberechtigte Ehefrau des Verstorbenen hatte seine Urne aus dem Familiengrab entfernt. Erst später teilte sie der Klägerin K, der Tochter des Verstorbenen, mit, dass es auf ihre Veranlassung hin zu einer Flussbestattung in den Niederlanden gekommen war. Mit der Klage hat die K genaue Auskunft über den Verbleib der Urne sowie ein „Schmerzensgeld“ verlangt.

     

    Ein Anspruch der Tochter auf Schmerzensgeld ist ausgeschlossen. Die Vornahme einer Umbettung zählt zur Totenfürsorge und fällt damit grundsätzlich in die Zuständigkeit des Totenfürsorgeberechtigten (BGH 26.2.92, XII ZR 58/91, NJW-RR 92, 834). An erster Stelle steht allerdings der Wille des Verstorbenen: Das Totenfürsorgerecht ist eine Ausprägung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen. Aber selbst wenn der Verstorbene die Störung seiner Totenruhe nicht gebilligt hätte, ist das Persönlichkeitsrecht der K nicht beeinträchtigt. Der Wunsch der Tochter nach einem angemessenen Ort zur Trauerbekundung ist daher nicht durchsetzbar.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 132 | ID 44685983

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