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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Testamentsvollstrecker erklärt Auflassung und Bewilligung für Vermächtnisnehmer

    | Das OLG München hat das Grundbuchamt in seine Schranken gewiesen: Die Tatsache, dass der Testamentsvollstrecker einen Vermächtnisanspruch erfüllt, ist nicht durch öffentlich beglaubigte Urkunden zu erbringen. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin hatte ein Grundstücksvermächtnis angeordnet. Der Testamentsvollstrecker (TV) schloss einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag mit den Vermächtnisnehmern. Der TV war durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgewiesen. Einer der Bedachten hat seinen Vermächtniserfüllungsanspruch an einen anderen Bedachten abgetreten. Das Grundbuchamt nahm die Eigentumsänderung auf die Vermächtnisnehmer nicht vor: Der TV müsse die Zustimmung aller Vermächtnisnehmer in der Form des § 29 GBO beibringen, da eine unentgeltliche Verfügung des TV vorliege.

     

    Der Nachweis, eine Vermächtnisforderung zu erfüllen, muss gegenüber dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO erbracht werden. Dasselbe gilt auch für den Nachweis, dass der Bedachte seinen Vermächtnisanspruch an einen Dritten abgetreten hat. (Abruf-Nr. 188931)

     

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