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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Reichweite einer transmortalen Vollmacht im Grundbuchverfahren

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Das OLG Stuttgart hatte sich konkret mit der Frage zu beschäftigen, ob aufgrund einer transmortalen Vollmacht auch dann gehandelt werden kann, wenn der Bevollmächtigte gleichzeitig erklärt, gesetzlicher Erbe des Vollmachtgebers geworden zu sein. Weiter war die Frage zu klären, ob die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld die Voreintragung des Erben voraussetzt. |

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser E war zusammen mit seinem Bruder B im Grundbuch als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen. Der E hatte seinen beiden Söhnen S1 und S2 eine notariell beglaubigte Vollmacht erteilt, welche ‒ ausdrücklich mit Wirkung über den Tod hinaus ‒ auch die Vermögenssorge umfasste.

     

    Die Parteien schlossen einen notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrag. Mit diesem Vertrag wurde der Grundbesitz des E und dessen Bruder auf einen der Söhne und (vermutlich) dessen Ehefrau gegen Zahlung übertragen. Für den Vertrag wurde der E durch dessen Söhne aufgrund der Vollmacht vertreten. Der Veräußerer, also auch der E aufgrund Vertretung, bevollmächtigte in dem Vertrag die Erwerber, zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises zulasten des Vertragsgegenstands Grundpfandrechte in beliebiger Höhe zu bestellen. Aufgrund der Belastungsvollmacht bestellte der Erwerber eine Grundschuld. Das Grundbuchamt beanstandete, dass zur Eintragung der Grundschuld die Voreintragung der Erben erforderlich sei, wofür ein Antrag der Erben auf Grundbuchberichtigung und ein entsprechender Erbnachweis benötigt werden. Das sah das OLG Stuttgart anders.