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  • 01.12.2020 · Nachricht · Freibetrag

    Urenkel sind keine Enkel – auch nicht bei der Schenkungsteuer

    | Die Urgroßmutter der Antragsteller übertrug diesen jeweils einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Das FA gewährte den Antragstellern lediglich einen Freibetrag von 100.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Einsprüche, mit denen diese den höheren Freibetrag von jeweils 200.000 EUR für „Kinder der Kinder“ begehrten, wies das FA zurück. Über die Klage hat das FG Düsseldorf noch nicht entschieden (4 K 692/20 Erb). Im AdV-Verfahren hat der BFH aber betont, dass Urenkeln für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag von 100.000 EUR zusteht, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind (BFH 27.7.20, II B 39/20 (AdV), Abruf-Nr. 218445 ). |

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