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  • 28.06.2013 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Anspruch wegen Zweckverfehlung ist vererblich

    | Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in ­Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch dann vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des ­Leistenden (Sohn) vor dem Leistungsempfänger (Mutter) nicht eintreten kann. In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungs­empfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt (BGH 22.3.13, V ZR 28/12, Abruf-Nr. 131714 ). |

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