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  • · Fachbeitrag · Banken

    Schenkungsangebot, Schenkungsversprechen - der Wettlauf zwischen Bank und Erben

    von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Die zwischen dem Gläubiger einer Spareinlage und dem Kreditinstitut getroffene Vereinbarung, dass die Rechte aus der Spareinlage mit dem Tode des Gläubigers auf einen Dritten übergehen, kann grundsätzlich auch dann, wenn diese Vereinbarung als unwiderruflich bezeichnet ist und der Dritte sie mitunterzeichnet hat, ohne Beteiligung des Dritten durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditinstitut aufgehoben werden (OLG Saarbrücken 13.9.12, 8 U 581/10 - 162, Abruf-Nr. 123802).

    Sachverhalt

    Mit Verfügung von Mitte 1997 zugunsten Dritter für den Todesfall setzte die spätere Erblasserin ihre Schwiegertochter, hinsichtlich eines bei der beklagten Sparkasse bestehenden Sparkontos als Begünstigte ein. In dem vorformulierten Vertragstext wurden folgende Alternativen angekreuzt: 1. Diese Vereinbarung erfolgt unwiderruflich. 2. Die Vereinbarung wird hinfällig, wenn das Guthaben auf ein anderes Konto übertragen wird. 3. Das Recht des Gläubigers, zu seinen Lebzeiten frei über das Konto zu verfügen, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

     

    Die Vereinbarung wurde auch von der Schwiegertochter unterzeichnet. Mit schriftlicher Vereinbarung aus dem Jahr 2000 hoben die Erblasserin und die Sparkasse die Verfügung wieder auf und setzten die Tochter der Erblasserin als für den Todesfall Begünstigte ein. Nach dem Tod der Erblasserin zahlte die Sparkasse das Guthaben von 8.152,03 EUR an die Tochter aus. Die Schwiegertochter nimmt die Sparkasse auf Schadensersatz in Anspruch.

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