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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Heimunterbringungskosten für einen nahen Verwandten können auch dann als außergewöhnliche Belastung zu erfassen sein, wenn dieser Verwandte zuvor dem Steuerpflichtigen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück übertragen hat. Es kann in diesen Fällen nicht unweigerlich von einer adäquat mit verursachten Unterstützungsbedürftigkeit und somit von einer fehlenden Zwangsläufigkeit ausgegangen werden (FG Düsseldorf 29.9.11, 11 K 2506/09, rkr., Abruf-Nr. 120633).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger erhielt im Jahr 1994 von seiner damals 77 Jahre alten Tante T im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Mietwohngrundstück gegen Vorbehaltsnießbrauch. Nachdem T im Jahr 2005 in ein Pflegeheim zog, machte der Kläger die von ihm getragenen Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das FA lehnte dies ab, weil das Nießbrauchsrecht der T der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entgegenstünde.

     

    Die Kosten für die Heimunterbringung sind zwangsläufig und daher außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Das eigene Vermögen der T steht der Zwangsläufigkeit nicht entgegen, da das Nießbrauchsrecht mit 12.000 EUR bis 17.000 EUR nur einen geringen Wert hat. Gegen die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen spricht eigenes Vermögen des Pflegebedürftigen aber nur, wenn dasselbe nicht nur geringfügig ist (BFH 14.8.97, III R 68/96, BStBl II 98, 241). Der Kläger hat die Unterstützungsbedürftigkeit auch nicht kausal mitverursacht. Zwar hätte T das Grundstück in den Jahren 2005/2006 veräußern können, wenn sie es nicht im Jahr 1994 auf den Kläger übertragen hätte. Hierin kann aber keine adäquat kausale Mitverursachung der Unterstützungsbedürftigkeit der T durch den Kläger gesehen werden. Wesentliche Ursache der Bedürftigkeit der T war ein Rückgang der Mieten. Dies dürfte zwar nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung gelegen haben, die Beteiligten mussten aber in 1994 nicht damit rechnen, dass die Mieterträge rückläufig sein und den Bedarf der T in den Jahren 2005/2006 nicht mehr abdecken würden. Ebenso wenig konnten sie die Entwicklung der Pflegekosten im Jahr 1994 voraussehen. T wäre auch ohne Grundstücksübertragung nicht in der Lage gewesen, die Aufwendungen aus ihren Einkünften zu bestreiten.

     

    Praxishinweis

    Mit Urteil vom 12.11.96 hat der BFH (III R 38/95, BStBl II 97, 398) die adäquate Mitverursachung der Unterstützungsbedürftigkeit eines Angehörigen bei zuvor erfolgter Vermögensübertragung bejaht und eine außergewöhnliche Belastung verneint. Im Unterschied zum Streitfall hatte hier der später pflegebedürftige Vater schon unmittelbar nach Übertragung des Vermögens auf seinen Sohn keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung. Ferner verzichtete der Vater vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit auf seinen Vorbehaltsnießbrauch, damit der Sohn das EFH verkaufen konnte. Der Sohn hatte insofern ausreichend Mittel zur Deckung der Pflegekosten. (GG)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 68 | ID 31959770

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